3 Vertragsabwicklung - 3.13 Vergütung der beschädigten oder zerstörten Leistung
(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, sind § 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 VOB/B sowie die im jeweiligen Vertrag gegebenenfalls getroffenen besonderen Regelungen zu beachten.
(3) Höhere Gewalt aufgrund von außergewöhnlichen Witterungseinflüssen ist grundsätzlich anzuerkennen, wenn mit diesen Witterungsverhältnissen im Baustellenbereich im Durchschnitt in der jeweiligen Jahreszeit nur alle 20 Jahre einmal zu rechnen ist, es sei denn, im Bauvertrag sind besondere Festlegungen getroffen worden (z. B. Hochwasser-Risikogrenze).
(4) Bei Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten Teile der Leistung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und § 2 Abs. 6 VOB/B zu verfahren.