3 Vertragsabwicklung - 3.12 Kündigung durch den Auftraggeber (Seite 1)

Allgemeines

Allgemeines

(1) Für die Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber ist insbesondere § 8 VOB/B zu beachten.

(2) Die Kündigung des Bauvertrages ist vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer
  • seine Zahlungen einstellt (§ 8 Abs. 2 VOB/B),

  • das Insolvenzverfahren beantragt hat (§ 8 Abs. 2 VOB/B),

  • iim Fall des § 4 Abs. 7 VOB/B Mängel nicht beseitigt (§ 8 Abs. 3 VOB/B),

  • im Fall des § 4 Abs. 8 VOB/B ohne Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb ausführt, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist (§ 8 Abs. 3 VOB/B),

  • im Fall des § 5 Abs. 4 VOB/B die Ausführung verzögert (§ 8 Abs. 3 VOB/B),

  • der Auftragnehmer anlässlich der Vergabe wettbewerbswidrige Absprachen getroffen hat (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B) oder

  • bei oberschwelligen Vergaben der Zuschlag wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes gem. § 6e EU Abs. 1 – 4 VOB/A nicht hätte an den Auftragnehmer erteilt werden dürfen.

In den Fällen des § 4 Abs. 7 VOB/B, § 4 Abs. 8 VOB/B und § 5 Abs. 4 VOB/B ist die Kündigung im Zusammenhang mit der letzten Fristsetzung vor der eigentlichen Kündigungserklärung anzudrohen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Kündigung als unwirksam bzw. als freie Kündigung des Auftraggebers erachtet wird.

Wegfall von Teilleistungen (§ 8 Abs. 1 VOB/B)

Wegfall von Teilleistungen (§ 8 Abs. 1 VOB/B)

(3) Für Teilleistungen (in der Regel handelt es sich dabei um OZ), die ausnahmsweise ersatzlos entfallen, wird die Vergütung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B bestimmt.

In diesen Fällen sind die Auswirkungen auf die Gesamtvergütung in einer Ausgleichsberechnung (siehe 3.4 Nachträge Nr. (17) und (18)) zur Vergütungsvereinbarung darzustellen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B muss sich der Auftragnehmer anrechnen lassen, was er dadurch an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB). Zum anderweitigen Erwerb können tatsächliche Mengenmehrungen in anderen Leistungspositionen, Leistungsänderungen auf Grund von Anordnungen des Auftrag- gebers nach § 1 Nr. 3 VOB/B, vom Auftraggeber nach § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B verlangte erforderliche Zusatzleistungen im Rahmen des erteilten Auftrags oder im Einzelfall auch ein neuer Auftrag als zeitnaher Anschlussauftrag nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B gehören.

Der Auftragnehmer muss zur Begründung seines Vergütungsanspruchs die vergütungsmindernden Umstände nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, um die sein Vergütungsanspruch von vornherein beschränkt ist, offen le-gen und nachweisen. Andernfalls ist sein Vergütungsanspruch insoweit nicht prüfbar und wird daher nicht fällig.

Kündigung nach § 8 Abs. 2 VOB/B

Kündigung nach § 8 Abs. 2 VOB/B

(4) Stellt der Auftragnehmer die Zahlungen gegenüber seinen Gläubigern ein, dann ist die Kündigung im All-gemeinen erst dann auszusprechen, wenn er auch seine Leistungen nicht mehr vertragsgemäß ausführt.

(5) Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist zu prüfen, ob die vertragsgemäße Ausführung noch gewährleistet ist. Grundsätzlich ist dazu zunächst vom Insolvenzverwalter („Verwalter") eine Erklärung zu verlangen.

Ist die vertragsgemäße Ausführung durch den Insolvenzverwalter nicht gewährleistet, dann ist die Kündigung aus- zusprechen.

Kündigung nach § 8 Abs. 3 VOB/B

Kündigung nach § 8 Abs. 3 VOB/B

(6) Verweigert der Auftragnehmer die Beseitigung eines Mangels während der Ausführung (§ 4 Abs. 7 VOB/B), so ist, wenn der Mangel auch bei Minderung der Vergütung nicht hingenommen werden kann, der Vertrag nach § 8 Abs. 3 VOB/B zu kündigen.