3 Vertragsabwicklung - 3.11 Mängelansprüche (Seite 1)

Abzugsregelung

Abzugsregelung

(1) Wurden zum Zeitpunkt der Abnahme in den ZTV'en vereinbarte Beschaffenheiten, z. B. Einbaugewicht, Bindemittel- menge, Verdichtungsgrad, Druckfestigkeiten, Dicken, Ebenheiten, nicht erfüllt, kann der Auftraggeber, abgesehen von seinen Rechten aus den §§ 12 und 13 VOB/B, dem Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen (§ 13 Abs. 5 VOB/B) vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen.

Ein Abzug darf nicht angeboten werden, wenn
  • der Gesamtbetrag aller Abzüge 30 % des Gesamtpreises der jeweiligen Teilleistung (OZ, Position), bezogen auf die zugeordnete mangelhafte Fläche, übersteigt, oder

  • der Einheitspreis der jeweiligen Teilleistung (OZ, Position) den Marktpreis erheblich unterschreitet, z. B. bei einem Spekulationspreis, oder

  • die Höhe des Abzugsbetrages in keinem ausgewogenen Verhältnis zur möglichen Schadenshöhe steht (z. B. bei mangelhaftem oder fehlendem Schichtenverbund).

(2) Bei Provisorien ist in Abhängigkeit der jeweils verkürzten Nutzungsdauer die Höhe des vorzunehmenden Abzugs gesondert festzulegen.

(3) Für die einzelvertragliche Vereinbarung sind die Vordrucke „HVA B-StB-Anschreiben Abzugsregelung" und „HVA B-StB Vereinbarung Abzugsregelung 1 bis 3" zu verwenden.

Überwachung der Mängelansprüche

Überwachung der Mängelansprüche

(4) Nach der Abnahme ist die Leistung innerhalb der jeweiligen Verjährungsfrist in geeigneten Abständen und im notwendigen Umfang örtlich auf etwaige Mängel zu überprüfen. Spätestens 1 Monat vor Ablauf einer Verjährungsfrist ist die Leistung eingehend zu überprüfen.

(5) Um die fristgerechte Überwachung sicherzustellen, ist unmittelbar nach Abnahme der Leistung ein „Fristenblatt zur Überwachung der Mängelansprüche" nach Vordruck „HVA B-StB Fristenblatt Mängelansprüche" aufzustellen und die Nr. 1 auszufüllen.

Die im Fristenblatt in Nr. 1 eingetragenen Termine sind in den bei der Baudienststelle zentral geführten Vordruck „HVA B-StB Terminkalender Mängelansprüche" zu übernehmen.

(6) Zu jedem Überwachungstermin ist das Fristenblatt der für die Überwachung der Mängelansprüche zuständigen Stelle zuzuleiten.

Diese hat jeweils die Überprüfung fristgerecht vorzunehmen, auf dem Fristenblatt zu vermerken und dieses der fristenüberwachenden Stelle zurückzusenden.

Wenn ein Mangel oder eine Erscheinung, die auf einen Mangel hindeutet, festgestellt wurde, ist dies ergänzend zu berichten.

(7) Die anspruchsverfolgende Stelle hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Mangel vorliegt und der Auftragnehmer zur Beseitigung verpflichtet ist. Dabei ist eine bis ins einzelne gehende Feststellung der Mängelursache nicht nötig, soweit Fremdursachen (z. B. Leistungen anderer Auftragnehmer, Beschädigungen durch Dritte) auszuschließen sind. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(8) Können aus einer Mangelerscheinung Mängelansprüche gegenüber einem bestimmten Auftragnehmer nicht hinreichend gefolgert werden, dann ist ein selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) gegen alle in Betracht kommenden Auftragnehmer (gegebenenfalls auch Ingenieurbüro) zu betreiben.

Ebenso ist zu verfahren, wenn zu befürchten ist, dass später die Beweisführung für die Ursache eines Mangels erschwert wird.