3 Vertragsabwicklung - 3.2 Abrechnung (Seite 1)
Allgemeines
Aufmaße
(8) Aufmaße sind Feststellungen zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung gemäß § 14 VOB/B. Sie stellen einen Sachverhalt verbindlich fest und werden durch Unterschrift zu Urkunden. Falsche Angaben kön-nen zu strafrechtlichen und dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Die Aufmaße dürfen keine Berechnungen enthalten. Der Anspruch auf Vergütung für die einzelnen Leistungen ergibt sich aus dem Bauvertrag.
(9) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen, insbesondere Aufmaße, sind dem Fortgang der Leistung entsprechend rechtzeitig, in der Regel unmittelbar nach Fertigstellung der Teilleistung, vorzunehmen (§ 14 Abs. 2 VOB/B).
GPS nur für Geländeaufnahmen angewendet wird,
der Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Feststellungen die vorgesehenen Messgeräte, Datenerfassungsgeräte und Datenspeicher dem Auftraggeber mitteilt,
die vom Auftraggeber geforderte Messgenauigkeit eingehalten wird,
vor und nach der Messung auf jedem Instrumentenstandpunkt bekannte Punkte angemessen werden und die Messgenauigkeit überprüft wird,
unmittelbar nach Abschluss der gemeinsamen Feststellungen vor Ort, mindestens täglich, ein übersichtlicher Ausdruck der Messdaten als Aufmaßblatt für den Auftraggeber erstellt und von ihm unterschrieben wird,
die Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 StGB in gleicher Weise wie Urkundenfälschung strafbar ist.