3 Vertragsabwicklung - 3.2 Abrechnung (Seite 1)

Allgemeines

Allgemeines

(1) Bei der Abrechnung sind insbesondere die §§ 14 und 15 VOB/B und die ggf. in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen getroffenen Regelungen zu beachten. Zur Abrechnung gehören alle Berechnungen, Zeichnungen und Feststellungen, die für die Ermittlung der Höhe des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers erforderlich sind. Es ist darauf zu achten, dass alle Ermittlungen nachvollziehbar dargestellt werden.

(2) Vor Beginn der Bauarbeiten ist der Bauvertrag im Hinblick auf Abrechnungsregelungen eingehend durch-zuarbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass objektbezogene Aussagen zur Abrechnung in den einzelnen Teilen der Leistungs- beschreibung, den Ausführungszeichnungen, in den Besonderen Vertragsbedingungen und im Zuschlagsschreiben enthalten sein können. Nachträge zum Bauvertrag können ebenfalls Aussagen zur Abrechnung enthalten.

(3) Vom Auftragnehmer ist zu verlangen, dass er nach § 14 Abs. 1 VOB/B seine Leistungen prüfbar abrechnet und dabei Art und Umfang der Teilleistungen (Ordnungszahlen des Leistungsverzeichnisses) anhand von Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belegen nachweist. Mengenbilanzen sind in der Regel keine Abrechnungsgrundlage.

(4) Als Grundlage für die Leistungsnachweise sind dabei nur anzuerkennen
  • für die Abrechnung nach S o l l - Daten (Regelabrechnung nach VOB/C ATV DIN 18299, Abschnitt 5): von Auftraggeber und Auftragnehmer anerkannte Unterlagen (z. B. Ausführungszeichnungen, Stücklisten), die alle für das Abrechnen erforderlichen Angaben enthalten,

  • für die Abrechnung nach I s t - Daten: gemeinsame Feststellungen (Aufmaße, Stundenlohnzettel) und weitere Leistungsnachweise (z. B. Wiege- und Lieferscheine).

Wenn das anzuwendende Verfahren nicht im Vertrag festgelegt ist, muss es vor Beginn der Baumaßnahme vereinbart werden. Muss eine Vereinbarung getroffen werden, ist von den Bedingungen des Abschnittes 5 der ATV DIN 18299 und der einschlägigen Leistungsbereiche in der VOB/C auszugehen.

(5) Für die Abrechnung ist Abschnitt 3.0 „Allgemeines" Nr. (5) zu beachten. Die nach den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen abzuschließende Vereinbarung soll dem im Anhang enthaltenen Vordruck entsprechen.

(6) Alle Abrechnungsunterlagen sind als „Zahlungsbegründende Unterlagen" zu behandeln (siehe Abschnitt 3.8 „Rechnungen und Zahlungen").

(7) Die Akten sind übersichtlich zu ordnen und zwar so, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen entsprechend Abschnitt 3.8 „Rechnungen und Zahlungen", Nrn. (30) bis (33), in die Schlussrechnungsunterlagen übernommen werden können.

Aufmaße

Aufmaße

(8) Aufmaße sind Feststellungen zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung gemäß § 14 VOB/B. Sie stellen einen Sachverhalt verbindlich fest und werden durch Unterschrift zu Urkunden. Falsche Angaben kön-nen zu strafrechtlichen und dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Die Aufmaße dürfen keine Berechnungen enthalten. Der Anspruch auf Vergütung für die einzelnen Leistungen ergibt sich aus dem Bauvertrag.

(9) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen, insbesondere Aufmaße, sind dem Fortgang der Leistung entsprechend rechtzeitig, in der Regel unmittelbar nach Fertigstellung der Teilleistung, vorzunehmen (§ 14 Abs. 2 VOB/B).

(10) Bei Einsatz selbstregistrierender Messgeräte und bei Messungen mit GPS (Global Positioning System) sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass
  • GPS nur für Geländeaufnahmen angewendet wird,

  • der Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Feststellungen die vorgesehenen Messgeräte, Datenerfassungsgeräte und Datenspeicher dem Auftraggeber mitteilt,

  • die vom Auftraggeber geforderte Messgenauigkeit eingehalten wird,

  • vor und nach der Messung auf jedem Instrumentenstandpunkt bekannte Punkte angemessen werden und die Messgenauigkeit überprüft wird,

  • unmittelbar nach Abschluss der gemeinsamen Feststellungen vor Ort, mindestens täglich, ein übersichtlicher Ausdruck der Messdaten als Aufmaßblatt für den Auftraggeber erstellt und von ihm unterschrieben wird,

  • die Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 StGB in gleicher Weise wie Urkundenfälschung strafbar ist.