3 Vertragsabwicklung - 3.5 Ausführungsfristen
(1) Der Auftraggeber überprüft den vom Auftragnehmer vorgelegten Bauablaufplan auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des Bauvertrages sowie des tatsächlichen Bauablaufs unter Wahrung der Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers (vgl. § 4 Abs. 2, Nr. 1 VOB/B). Sind im Bauvertrag keine Vorgaben für den Bauablaufplan enthalten, sollte mit dem Auftragnehmer vor Baubeginn eine Vereinbarung getroffen werden, in welcher Form der Bauablaufplan aufgestellt und wann er fortgeschrieben wird.
(3) Wird dem Auftraggeber bekannt, dass der Auftragnehmer beabsichtigt, den Bauablauf zu ändern, ist dieser aufzufordern, den Bauablaufplan entsprechend fortzuschreiben. Es ist zu klären, ob die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegenden Änderungen des Bauablaufs (im Rahmen der Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers) Auswirkungen auf die zeitliche Disposition des Auftraggebers (z. B. Folgeverträge) haben. Sollten die Änderungen des Auftragnehmers Nachteile (Qualität, Kosten) für den Auftraggeber nach sich ziehen, sind die Änderungen zurück- zuweisen. Diese Sachverhalte sind zeitnah zu dokumentieren.
(4) Den Bauablauf betreffende Vorgänge sind zu dokumentieren (siehe Abs. 3.8: Unterlagen für die Rechnungslegung Nr. 3.5.8), insbesondere alle Versionen des Bauablaufplanes.