3 Vertragsabwicklung - 3.10 Abnahme (Seite 1)

Allgemeines

Allgemeines

(1) Für die Abnahme der Leistung sind insbesondere § 12 VOB/B sowie die Bedingungen in den für die Leistung maßgebenden Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen zu beachten. Dabei ist zu prüfen, ob die Leistung frei von Sachmängeln ist (§ 13 Abs. 1 VOB/B).

(2) Die Abnahme ist mit besonderer Sorgfalt vorzubereiten und durchzuführen, weil mit der Abnahme
  • die Leistung als vertragsgemäß ausgeführt vom Auftraggeber gebilligt wird,

  • die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt,

  • die Gefahr für die Leistung auf den Auftraggeber übergeht,

und nach der Abnahme
  • Ansprüche auf Beseitigung bereits bekannter und bei der Abnahme nicht ausdrücklich vorbehaltener Mängel nicht mehr durchgesetzt werden können,

  • der Auftraggeber zu beweisen hat, dass nach der Abnahme festgestellte Mängel auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind,

  • Vertragsstrafen, die bei der Abnahme nicht vorbehalten wurden, nicht mehr durchgesetzt werden können.

(3) Ist mit der Bauüberwachung ein Dritter (z. B. Ingenieurbüro) beauftragt, so ist dieser bei der Abnahme zu beteiligen. Der künftige Baulastträger ist im Vorfeld der Abnahme zu beteiligen.

(4) Soweit im Vertrag Leistungen für Dritte (z. B. Gemeinde, DB AG) enthalten sind, ist vor der Abnahme sicherzustellen, daß einer Übernahme dieser Leistungen durch den Dritten nichts entgegensteht.

Durchführung der Abnahme

Durchführung der Abnahme
(5) Verlangt der Auftragnehmer die Abnahme, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Abnahme gegeben sind; dies ist der Fall, wenn
  • die Leistung, gegebenenfalls abgesehen von geringfügigen Restarbeiten unwesentlicher Art, fertiggestellt ist und

  • gegebenenfalls wesentliche Ausführungsmängel, deren Beseitigung gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B vom Auf-traggeber verlangt wurde, beseitigt sind.

Teilabnahmen sind nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung durchzuführen. Dieses sind selbständige von den übrigen Teilleistungen aus demselben Vertrag unabhängige Bauleistungen, für die sich sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung die Gebrauchsfähigkeit abschließend beurteilen lässt.

Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Abnahme gemäß § 12 Abs. 1 oder 2 VOB/B sowie den in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen enthaltenen Regelungen durchzuführen. Das Abnahmeverlangen ist gegenüber dem Auftragnehmer mit Vordruck HVA B-StB Abnahmeverlangen auszusprechen.

Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

(6) Je nach dem Ergebnis der Feststellungen bei der Abnahme ist
  • entweder die Leistung abzunehmen

  • oder die Abnahme zu verweigern.

(7) Weist die Leistung keine wesentlichen Mängel auf, ist sie abzunehmen. Erkennbare Mängel, gegebenenfalls auch noch nicht ausgeführte Restarbeiten, sind festzustellen und Folgerungen daraus festzulegen.

(8) Weist die Leistung wesentliche Mängel auf, insbesondere wenn
  • ohne Beseitigung der Mängel die Tauglichkeit der Leistung insgesamt, vornehmlich im Hinblick auf die Verkehrs- sicherheit nicht gegeben ist, oder

  • zur Beseitigung der Mängel wichtige Bauteile neu hergestellt werden müssen oder

  • zu beseitigende Mängel sich auf einen umfangreichen Teil der gesamten Leistung erstrecken,

ist die Abnahme zu verweigern.