3 Vertragsabwicklung - 3.9 Zahlungen an Dritte (Seite 1)

Allgemeines

Allgemeines
(1) Zahlungen an Dritte, d. h. an einen anderen als den Auftragnehmer, dürfen nur geleistet werden, wenn
  • eine wirksame Abtretung vorliegt (siehe Nrn. (5) und (6),

  • eine wirksame Pfändung vorliegt (siehe Nrn. (7) bis (9),

  • in Insolvenzfällen an den Insolvenzverwalter zu zahlen ist (siehe Nr. (10),

  • an Unterauftrag-/Nachunternehmer oder entsprechende Gläubiger gezahlt werden kann (siehe Nrn. (11) und (12).

(2) Dabei ist zu beachten, dass
  • Abtretungen und Pfändungen grundsätzlich nur rechtlich wirksam sein können, wenn sie rechtzeitig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Auftraggeber zugegangen sind,

  • bei Vorliegen mehrerer Abtretungen oder Pfändungen die gesetzliche Rangfolge gilt,

  • Zahlungen an Unterauftrag-/Nachunternehmer u. a. nur geleistet werden dürfen, soweit das Guthaben des Auftrag- nehmers nicht durch Abtretungen oder Pfändungen verbraucht wird oder ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist.

(3) Handelt es sich bei der Zahlung an Dritte um das Restguthaben des Auftragnehmers, so ist der Auftragnehmer, im Insolvenzfall der Zuständige (siehe Nr. (1), gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B schriftlich davon zu unterrichten, dass dies die Schlusszahlung ist.

(4) Im Übrigen ist Abschnitt 3.7 „Rechnungen und Zahlungen" zu beachten.

Abtretungen

Abtretungen

(5) Wird dem Auftraggeber die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers (bisheriger Gläubiger) angezeigt, darf er, soweit die Forderung abgetreten ist, Zahlungen nicht mehr an den bisherigen Gläubiger leisten (§ 407 BGB). Eine Zahlung an den neuen Gläubiger darf erst dann erfolgen, wenn entweder der bisherige Gläubiger dem Auftraggeber die Abtretung schriftlich angezeigt hat, oder der neue Gläubiger ihm eine vom bisherigen Gläubiger ausgestellte Urkunde über die Abtretung vorlegt (§§ 409, 410 BGB).

(6) Der Auftraggeber soll darauf hinwirken, dass für die Abtretungsanzeige möglichst der Vordruck HVA B-StB „Abtretungsanzeige" verwendet wird.

An den Auftragnehmer, den neuen Gläubiger und die zahlende Kasse ist jeweils eine Bestätigung der Abtretungsanzeige entsprechend dem Vordruck HVA B-StB „Bestätigung der Abtretungsanzeige" zu senden.

Pfändungen

Pfändungen
(7) Pfändungen sind
  • wenn sie wirksam sind, anzuerkennen,

  • wenn sie unwirksam sind, zurückzuweisen.

(8) Als wirksam ist eine Pfändung zu behandeln, wenn die formalen Voraussetzungen (Pfändungstitel, Voll- streckungsklausel, Zustellung des Pfändungstitels) dafür gegeben sind und in dem gerichtlichen Pfändungsbeschluss bzw. in der behördlichen Pfändungsverfügung (z. B. AOK, Finanzamt, Berufsgenossenschaft)
  • der Pfändungsgläubiger, der Schuldner (Auftragnehmer) und der Drittschuldner (Auftraggeber) eindeutig bezeichnet sind,

  • die zu pfändende Forderung bestimmbar beschrieben ist, und

  • die zu pfändende Forderung (noch) besteht.

In diesem Falle ist an den in dem Pfändungsbeschluss bzw. der Pfändungsverfügung genannten Pfändungsgläubiger auf dessen Verlangen fristgemäß eine Anerkenntnis der Pfändung entsprechend dem Vordruck HVA B-StB Anerkenntnis einer Pfändung mit Mehrausfertigungen an den Auftragnehmer und die zahlende Kasse zu senden.