3 Vertragsabwicklung - 3.7 Sicherheitsleistungen (Seite 1)

Stellung von Sicherheiten

Stellung von Sicherheiten

(1) Gemäß § 9c VOB/A bzw. § 9c EU VOB/A soll auf Sicherheiten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten.

Darüber hinaus ist bei allen Vergabeverfahren mit voraussichtlicher Auftragssumme von weniger als 250 T € (netto) grundsätzlich auf eine Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung zu verzichten sowie in der Regel auch auf eine Sicherheitsleistung für die Mängelansprüche.

Ebenfalls soll bei allen Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb sowie bei freihändigen Verfahren und Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in der Regel auf Sicherheiten verzichtet werden.

Sollen Sicherheitsleistungen vorgesehen werden, so sind diese
  • für die Vertragserfüllung in Ziffer 4 und

  • für die Mängelansprüche in Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen

zu vereinbaren.

(2) Die Art der Stellung einer Sicherheit (Einbehalt, Hinterlegung, Bürgschaft) obliegt der alleinigen Entscheidung des Auftragnehmers (§ 17 Abs. 3 VOB/B).

(3) Wird die Sicherheit in Form einer Bürgschaft nach Ziffer 6 der Besonderen Vertragsbedingungen geleistet, sind die Vordrucke HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft, HVA B-StB-Bürgschaft für Mängelansprüche und HVA B-StB Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft zu verwenden.

(4) Es ist darauf hinzuwirken, dass der Auftragnehmer die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 7 VOB/B binnen 18 Werktagen nach Auftragserteilung vorlegt oder Sicherheit in anderer Form gewährt. Solange er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind von den Abschlagszahlungen Einbehalte gemäß § 17 Abs. 7 VOB/B vorzunehmen.

Bürgschaftsurkunden von Banken oder Versicherungen sind auch ohne handschriftliche Unterzeichnung (z. B. mit Faksimilestempel oder vorgedruckter Unterschrift) wirksam. Die Vergabestelle hat in diesem Fall wegen des Schrift- formerfordernisses aus § 17 Abs. 4 Satz 1 VOB/B nachträglich eine handschriftlich unterzeichnete Urkunde zu fordern.

(5) Für Abschlagszahlungen auf noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile ist besondere Sicherheit durch Bürgschaft oder in anderer Form zu leisten. Dies gilt auch für Großbauteile, die für die geforderte Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt werden, z. B. Brückenüberbauteile oder Tunnelelemente.

(6) Abschlagszahlungen für Teile von Kunstbauten, die auf der Baustelle zunächst nicht in endgültiger Lage hergestellt werden, werden ohne besondere Sicherheit und ohne Eigentumsübertragung gewährt.

(7) Die Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche ist aus der zum Zeitpunkt des Austausches der Sicherheiten (in der Regel der Abnahmezeitpunkt) zu ermittelnden vorläufigen Abrechnungssumme (Auftragssumme einschließlich Nach- träge) zu berechnen.

Inanspruchnahme von Sicherheiten in Form einer Bürgschaft

Inanspruchnahme von Sicherheiten in Form einer Bürgschaft

(8) Zahlt der Bürge einer Sicherheit nach HVA B-StB nicht, dann ist zu prüfen, ob die Zahlung in einem Urkundenprozess nach §§ 592 ff. ZPO erreicht werden kann.

(9) Vor Inanspruchnahme einer Bürgschaft ist zu prüfen, ob Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen (Abschnitt 3.15 „Aufrechnungsfälle") und zweckmäßig sind.

Rückgabe von Sicherheiten

Rückgabe von Sicherheiten

(10) Die Rückgabe der Sicherheit für die Vertragserfüllung erfolgt spätestens zum Abnahmezeitunkt und (sofern eine Sicherheit für Mängelansprüche vertraglich vereinbart worden ist) gegen Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).

Sind bei der Abnahme festgestellte Mängel noch zu beseitigen, ist hierfür als Sicherheit ein Druckzuschlag (brutto) gem. § 641 (3) BGB als Einbehalt in Höhe des zweifachen Betrags der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängel- beseitigung zu leisten.