Inanspruchnahme von Sicherheiten in Form einer Bürgschaft
(8) Zahlt der Bürge einer Sicherheit nach HVA B-StB nicht, dann ist zu prüfen, ob die Zahlung in einem Urkundenprozess nach §§ 592 ff. ZPO erreicht werden kann.
(9) Vor Inanspruchnahme einer Bürgschaft ist zu prüfen, ob Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen (Abschnitt 3.15 „Aufrechnungsfälle") und zweckmäßig sind.
Rückgabe von Sicherheiten
(10) Die Rückgabe der Sicherheit für die Vertragserfüllung erfolgt spätestens zum Abnahmezeitunkt und (sofern eine Sicherheit für Mängelansprüche vertraglich vereinbart worden ist) gegen Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).
Sind bei der Abnahme festgestellte Mängel noch zu beseitigen, ist hierfür als Sicherheit ein Druckzuschlag (brutto) gem. § 641 (3) BGB als Einbehalt in Höhe des zweifachen Betrags der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängel- beseitigung zu leisten.