3 Vertragsabwicklung - 3.3 Abrechnung mit IT-Anlagen (Seite 1)

Allgemeines

Allgemeines

(1) Für die Abrechnung mit IT-Anlagen gilt Abschnitt 3.2 „Abrechnung", soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist.

(2) Bei der Bauabrechnung mit IT-Anlagen sind
  • die Aufstellung der Abrechnung durch den Auftragnehmer und deren Prüfung durch den Auftraggeber getrennt und unabhängig voneinander vorzunehmen,

  • vom Auftraggeber die Übereinstimmung der Dateien mit den Ausführungsunterlagen sowie die Plausibilität und Vollständigkeit vor Übergabe an den Auftragnehmer zu prüfen. Dateien sind wie die übrigen Unterlagen zur Aus- führung freizugeben.

Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Abrechnung Daten der elektronischen Entwurfsberechnung als Datei zur Verfügung, so sind diese Daten vom Auftraggeber vorher aufzulisten und für die Abrechnung freizugeben.

(3) Für die Abrechnung mit IT-Anlagen sind insbesondere, sofern Vertragsbestandteil, die in den „Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen" enthalten Bestimmungen zu beachten. Der Auftragnehmer hat die dort getroffenen Festlegungen einzuhalten.

Vereinbarung zur Bauabrechnung

Vereinbarung zur Bauabrechnung

(4) Es ist darauf zu achten, dass die „Vereinbarung zur Bauabrechnung" rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme abgeschlossen wird. Darin sind die organisatorischen Bedingungen beim Auftraggeber (z. B. Zuständigkeiten, Verfahrensablauf für die Prüfung der Eingabedaten) zu regeln.

(5) Bei Anwendung des Vordrucks HVA B-StB-Vereinbarung zur Bauabrechnung sind die Hinweise zu dieser Vereinbarung zu beachten.

Leistungsberechnung des Auftragnehmers

Leistungsberechnung des Auftragnehmers
(6) Nach Eingang der Leistungsberechnung beim Auftraggeber ist diese zunächst auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit zu prüfen; dabei ist – soweit nichts anderes vereinbart wurde – festzustellen, ob
  • die zur Messwertaufbereitung durchgeführten Berechnungen beigefügt sind,

  • die Berechnung nach den REB-VB durchgeführt wurden,

  • alle zur Prüfung der Eingabedaten erforderlichen Unterlagen beigefügt sind (z. B. Zeichnungen),

  • Daten vorliegen, die die Eingaben für die Prüfberechnung in REB-gerechter Form enthalten

  • der Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen angegeben ist.

Entspricht die Leistungsberechnung nicht diesen Anforderungen, so ist deren Ergänzung bzw. Berichtigung vom Auftragnehmer schriftlich anzufordern; gegebenenfalls ist die Leistungsberechnung zurückzugeben.

Auf eine eindeutige Kennzeichnung der Datenträger muss geachtet werden.

Prüfung der Eingabedaten durch den Auftraggeber

Prüfung der Eingabedaten durch den Auftraggeber

(7) Die Eingabedaten für die Prüfberechnung sind auf Übereinstimmung mit den Daten der Leistungserfassung (Daten aus anerkannten Unterlagen oder aus gemeinsamen Feststellungen) zu prüfen.

Dabei ist auch zu prüfen, ob der Abrechnung das in der Vereinbarung zur Bauabrechnung festgelegte Urgelände und die freigegebene Ausführungsplanung zu Grunde gelegt wurden. Zur Prüfung der Plausibilität sollten die der Ausführungs- planung zugrundeliegenden Querprofile mit den Abrechnungsprofilen mit Hilfe von Programmen grafisch verglichen werden. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Die zugehörigen Datenträger sind unter Angabe der verwendeten Programme der Schlussrechnung beizufügen.

(8) Bei der Prüfung der Eingabedaten sind die Vereinbarungen gemäß der Festlegungen in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen zu beachten.