3 Vertragsabwicklung - 3.1 Bauüberwachung (Seite 1)

Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Baudienststelle hat spätestens bei der Auftragserteilung zu entscheiden, wer als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens die Bauherrenaufgaben nach BaustellV verantwortlich wahrnimmt. Werden diese Aufgaben von der Bauüberwachung nicht wahrgenommen, ist eine vertrauens- volle Zusammenarbeit zwischen der Bauüberwachung und dem/den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) sicherzustellen.

(2) Die Baudienststelle hat bei der Abwicklung eines Bauvertrages gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B die vertragsgemäße Ausführung der Leistung des Auftragnehmers zu überwachen. Hauptsächlich diese privatrechtliche Funktion der „Bauüberwachung" wird im Folgenden geregelt. Das Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber auf der Baustelle ist so zu gestalten, dass die notwendige Distanz erhalten bleibt. Die Baubüros von Bauüberwachung und Bauleitung sind stets räumlich getrennt voneinander einzurichten und zu betreiben. Es ist zu beachten, dass die „Bauleitung" gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B Aufgabe des Auftragnehmers ist.

(3) In Arbeitsabläufe des Auftragnehmers darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B nur bei Gefahr im Verzug direkt eingegriffen werden. Wenn von den Bauarbeiten oder dem Bauwerk eine Gefahr für Leib oder Leben ausgeht, muss unverzüglich gehandelt werden.

(4) Verstöße gegen Bestimmungen der Baustellenverordnung sind dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz-koordinator zu melden.

Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften im Arbeitsbereich des Auftragnehmers sind beim Bauleiter oder einem sonstigen bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers zu beanstanden, mit der Aufforderung sie unverzüglich abzustellen.

In beiden Fällen ist gegebenenfalls die Gewerbeaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Die Verstöße und Meldungen sind im Bautagebuch einzutragen.

(5) Bei allen dienstlichen Tätigkeiten sind die einschlägigen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie die Weisungen des Sicherheitsbeauftragten der Baudienststelle und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators zu beachten. Insbesondere ist die persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Vorschriften zu tragen.

Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 (6) StVO sind die Fahrzeuge entsprechend zu kennzeichnen.

Jeder Unfall und der ungefähre Umfang des entstandenen Personen- und Sachschadens sind im Bautagebuch zu vermerken (siehe Nr. (46).

Verantwortung

Verantwortung

(6) Jeder Mitarbeiter der Bauüberwachung ist für die von ihm zu erfüllenden Aufgaben verantwortlich und haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Dienstanweisungen. Darüber hinaus können arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen gezogen werden.

(7) Die Mitarbeiter der Bauüberwachung sind nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt,
  • Anordnungen gegenüber dem Auftragnehmer zu treffen und

  • vertragswirksame Stellungnahmen zu Erklärungen des Auftragnehmers abzugeben.

Anderenfalls ist die zuständige Stelle und in Zweifelsfällen die vorgesetzte Stelle einzuschalten. Auf Nachfrage ist dies dem Auftragnehmer zu bestätigen.

(8) Der künftige Baulastträger ist an der Abnahme zu beteiligen und auf den Übergang der Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen. Nach der Abnahme, mit der die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht, ist von der Bauüberwachung sicherzustellen, dass die zuständige Stelle (z. B. Straßenmeisterei oder Dritte) die abgenommene Leistung unverzüglich übernimmt. Bis dahin ist die Bauüberwachung insbesondere für die Verkehrssicherheit verantwortlich.

Bauleitung

Bauleitung
(9) Es ist darauf zu achten, dass vor Beginn der Arbeiten vom Auftragnehmer

der Bauleiter und sein Vertreter, d. h. der zur Entgegennahme von Anordnungen bestellte Vertreter des Auftrag- nehmers (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B),