3 Vertragsabwicklung - 3.0 Allgemeines

(1) Die „Richtlinien für das Abwickeln der Verträge" sind von den Baudienststellen zur einheitlichen Anwendung insbesondere der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)", der „Besonderen Vertragsbedingungen", der „Weiteren Besonderen Vertrags- bedingungen" und der Haushaltsbestimmungen zu beachten.

Sie enthalten Regelungen und Muster für das Abwickeln der Verträge.

(2) Diese Richtlinien dürfen weder ganz noch teilweise als Bestandteil eines Bauvertrages vereinbart werden. Dies gilt nicht für die nach den Besonderen bzw. Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen zu verwendenden, in den Abschnitten 3.7 „Sicherheitsleistungen" und 3.9 „Zahlungen an Dritte" enthaltenen Vordrucke für Bürgschaften und Abtretungen.

(3) Die Straßenbauverwaltung hat bei der Abwicklung von Baumaßnahmen folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(4) Durch die BaustellV ist der Auftraggeber (Bauherr) für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Be-schäftigten auf Baustellen mitverantwortlich. Die Aufgaben des Auftraggebers bestehen im Wesentlichen in der Sicherheits- und Gesundheitsschutzprävention durch vorbeugende Planung, Koordinierung, Information und Kontrolle der am Bau- geschehen Beteiligten. Die bisherigen Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B in Verbindung mit Abschnitt 4.1.4 ATV DIN 18 299 der VOB/C werden hierdurch jedoch nicht berührt. Insbesondere ist es durch die BaustellV nicht zu einer Verlagerung von Auftragnehmerpflichten auf den Auftraggeber gekommen.

(5) Bei der Abwicklung von Verträgen ist darauf zu achten, dass die Ausführung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und die Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.

(6) Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsunterlagen sind die Bestandteile eines Vertrages stets in folgender Reihenfolge (§ 1 Abs. 2 VOB/B) zu beachten: