2 Vergabeverfahren - 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens (Seite 1)
Allgemeines
Vorlage der Vergabeakten
Verlängerung der Bindefrist
(4) Eine Verlängerung der Bindefrist ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass mit Ablauf der Bindefrist der Bieter an sein Angebot nicht mehr gebunden ist (§§ 146, 148 BGB).
(5) Ist vorauszusehen, dass der Auftrag ausnahmsweise nicht innerhalb der Bindefrist erteilt werden kann, so sind rechtzeitig die für eine Auftragserteilung in Betracht kommenden Bieter zu einer einheitlichen Verlängerung der Bindefrist mit Vordruck „HVA B-StB Aufforderung Bindefristverlängerung" in Textform aufzufordern. Den Bietern ist zusammen mit dieser Aufforderung der Vordruck „HVA B-StB Bindefristverlängerung" zu übersenden. Die Gründe für eine Verlängerung sind im Vergabevermerk festzuhalten. Stimmen für die Auftragserteilung in Betracht kommende Bieter der Verlängerung der Bindefrist nur unter Bedingungen zu, gilt dies als neues Angebot, das aufgrund des Verhandlungsverbots nach § 15 VOB/A bzw. EU-VOB/A nicht gewertet werden darf. Die ursprünglichen Angebote gelten bis zum Ablauf der ursprünglichen Bindefrist.
(6) Zu beachten ist, dass ein verspäteter Zuschlag (d.h. ein Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist) und/oder ein Zuschlag, der Änderungen des Angebots enthält, z. B. der Ausführungsfristen oder einzelner Leistungen, als Ablehnung des Angebots und zugleich als neues Angebot der Vergabestelle gilt (§ 150 Abs. 2 BGB).