2 Vergabeverfahren - 2.3 Einreichung der Angebote und Erste Durchsicht (Seite 1)

2.3 Einreichung der Angebote und Erste Durchsicht

Eröffnungstermin bei zugelassener schriftlicher Angebotsabgabe unterhalb der EU-Schwellenwerte

Eröffnungstermin bei zugelassener schriftlicher Angebotsabgabe unterhalb der EU-Schwellenwerte

(1) Soweit eine schriftliche Angebotsabgabe zugelassen war, ist bei nationalen Ausschreibungen (d. h. öffentlicher und beschränkter Ausschreibung) ein Eröffnungstermin nach § 14a VOB/A vorzubereiten und durchzuführen. Dies gilt auch, wenn zwar schriftliche Angebotsabgabe zugelassen war, aber ausschließlich elektronische Angebote eingereicht wurden. Dabei ist der Vordruck „HVA B-StB Angebotseröffnung" zu ver-wenden.

(2) Per Post oder direkt übermittelte Angebote sind sofort nach ihrem Eingang in der Reihenfolge des Eingangs fort- laufend zu nummerieren, mit dem Eingangsstempel, der Uhrzeit des Eingangs und Namenszeichen des Entgegen- nehmenden zu versehen und zu prüfen, ob die Verschlüsse der Angebote unversehrt sind.

(3) Falls der Verschluss eines Angebotes beschädigt ist, ist der Umschlag mit einem Vermerk über Art und vermutliche Ursache der Beschädigung zu versehen.

(4) Die Annahme von Angeboten in nicht verschlossenen Umschlägen ist zu verweigern. Sie sind dem Absender ohne Einsichtnahme umgehend zurückzugeben.

(5) Unmittelbar nach der Kennzeichnung und Prüfung der Umschläge sind die Angebote unter Verschluss zu halten und vertraulich zu behandeln. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch die E-Vergabesysteme zu gewährleisten.

(6) Der Verhandlungsleiter soll mit der Aufstellung der Vergabeunterlagen und der Weiterbehandlung der Angebote nicht befasst sein. Am Eröffnungstermin ist ein zweiter Bediensteter als Schriftführer zu beteiligen, der die zu fertigende Niederschrift mit zu unterzeichnen hat.

(7) Die am Eröffnungstermin teilnehmenden Bieter bzw. deren Bevollmächtigte haben sich vor Beginn der Öffnung des 1. Angebotes in die Teilnehmerliste der „Niederschrift über die Angebotseröffnung" einzutragen.

(8) Der Verhandlungsleiter hat die Papierangebote vor der Öffnung darauf zu überprüfen, ob
  • die Verschlüsse noch unversehrt bzw.

  • nur in dem durch Vermerk bereits festgestellten Umfang beschädigt,

  • sie vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind.

(9) Der Eröffnungstermin hat mit der Feststellung, ob ggf. elektronisch Angebote abgegeben wurden, zu beginnen. Der Verhandlungsleiter hat die Namen der Bieter (elektronisch oder in Papierform) festzustellen. Danach prüft der Verhandlungsleiter, ob von allen in der Teilnehmerliste eingetragenen Bietern oder deren Bevollmächtigten Angebote vorliegen. Die Angebote sind sodann, beginnend mit den ggf. eingegangenen elektronischen Angeboten, von dem Verhandlungsleiter oder dem Schriftführer einzusehen und die Angaben nach § 14 Abs. 3 VOB/A zu verlesen. Papierangebote sind nach der Öffnung auf der ersten Seite des Angebotsschreibens mit der auf dem Umschlag vermerkten Nummer und Namenszeichen mit Datumsangabe zu versehen.

(10) Die schriftlichen Angebote einschließlich aller Nebenangebote sind während des Eröffnungstermins nach Öffnung der Angebote im Beisein der Bieter bzw. Bevollmächtigten zu kennzeichnen (z. B. Papierangebote durch Lochstempel). Das Gerät zur Kennzeichnung der Papierangebote ist im Übrigen sorgfältig zu verwahren.

(11) Über den Eröffnungstermin ist gem. § 14a Abs. 4 VOB/A eine Niederschrift in Schriftform oder in elektronischer Form zu fertigen. Für die Niederschrift sind die Vordrucke „HVA B-StB Angebotseröffnung 1, 2–3 und 4" zu verwenden. Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben bzw. bei elektronischer Form mit einer Signatur nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zu versehen.

Die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A zu verlesenden und in dem Vordruck „HVA B-StB Angebotseröffnung" aufzunehmenden Angaben sind dem „Angebotsschreiben" zu entnehmen. Leerzeilen sind bei Eintrag in einen Papiervordruck zu sperren.

Von einem Nebenangebot, das ohne ein Hauptangebot abgegeben wurde, sind die Angaben wie bei einem Hauptangebot zu verlesen.