(1) Soll die Frist für den Eingang der Angebote nach § 10a EU Abs. 2 und § 10b EU Abs. 3 VOB/A verkürzt werden, ist bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten immer eine Vorinformation zu veröffentlichen. Für den Teilnahmewettbewerb gilt § 10b EU Abs. 3 VOB/A entsprechend. Dabei genügt es, in die Vorinformation nur die Informationen aufzunehmen, die zum Zeitpunkt der Absendung verfügbar sind. Gilt die Vorinformation gleichzeitig auch als Aufforderung zur Interessensbekundung ist gemäß § 12 EU Abs. 2 Nr. 1 a) VOB/A der Hinweis aufzunehmen, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben wird. Weiterhin sind die Regelungen des § 12 EU Abs. 2 Nr. 1 c) und d) VOB/A zu beachten.
(2) Bekanntmachungen von Vorinformationen, offenen und nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialogen, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sowie Innovationspartnerschaften sind auf der Home-page des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg online unter www.simap.ted.europa.eu unter der Rubrik „Auftraggeber-Seite" zu veröffentlichen. Bei Nutzung der Online-Formulare ist eine vorherige Anmeldung und Registrierung erforderlich.