115 - Sanktionierung bei Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium Technischer Wert bei der späteren Bauausführung (Seite 1)

Bezeichnung der Bauleistung:

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

1. Allgemeines

1. Allgemeines

Für den Fall, dass das Leistungssoll aus den Bieterangaben zum Zuschlagskriterium Technischer Wert bei der späteren Bauausführung, nicht erfüllt wird, wird eine Sanktionierung über das Zurückverlangen des Bietungsvorteils vertraglich vereinbart.

2. Gewichtung des Zuschlagskriteriums Techn. Wert über einen individuellen Bietungsfaktor

2. Gewichtung des Zuschlagskriteriums Techn. Wert über einen individuellen Bietungsfaktor

Die Bieter können, ergänzend zur vorgegebenen festen Gewichtung des AG, dem jeweiligen technischen Zuschlagsunterkriterium (= Planpaket) mit einem Bietungsfaktor eine von ihnen gewollte Gewichtung geben. Der Bietungsfaktor liegt zwischen 0 und 1 und ist vom Bieter je Planpaket mit seinem Angebot anzugeben.

Da die Einhaltung der Mindeststandards immer uneingeschränkt zu erfüllen ist, unterliegt die Punktebewertung auf der Stufe 1 (Mindestpunktwert = 5,0) nicht dem Bietungsfaktor. Der Bietungsfaktor kann daher nur für die Stufen 2 und 3 angegeben werden. Bietungsfaktoren kleiner 1 verringern den in der Vergabephase berücksichtigten Wertungsanteil.

Die Bewertung des technischen Zuschlagskriteriums erfolgt nach der folgenden Formel:

Wertungspunkte = Wichtung x (Bietungsfaktor x (Angebotspunktwert (10,0 oder 7,5 oder 5,0) - 5,0) + 5,0)

Beispiel 1:

Planpaket 1: Wichtung: 15 %, Angebotspunktwert 10,0 (Stufe 3),
Bietungsfaktor = 1
Wertungspunkte = 15% x (1 x (10,0-5,0) +5,0) = 15% x 10,0 Punkte = 1,5 Punkte

Beispiel 2:

wie Bsp. 1, Bietungsfaktor = 0,8
Wertungspunkte = 15% x (0,8 x (10,0-5,0) +5,0) = 15% x 9,0 Punkte = 1,35 Punkte

3. Sanktionierung über das Zurückverlangen des Bietungsvorteils

3. Sanktionierung über das Zurückverlangen des Bietungsvorteils

Der AN verpflichtet sich, die Leistungen gemäß seinen Angaben zum jeweiligen Planpaket zu erbringen. Sofern dieses nicht erfolgt, reduziert sich die vereinbarte Vergütung. In Abhängigkeit von dem Bietungsfaktor bestimmt sich in analoger Weise die Vergütungsreduzierung (Sanktionierung) in Form einer Rückzahlungsverpflichtung, sofern der Bieter den von ihm selbst angebotenen Erfüllungsgrad bezüglich des technischen Zuschlagskriteriums [Planpaket 1 oder Planpaket 2] nicht erreicht.

Diese Sanktionierung erfolgt über das Zurückverlangen des Bietungsvorteils in Form einer Minderung des Auszahlungs- betrages entsprechend folgender Formel:

Abzugsbetrag = (Angebotspunktwert - tatsächlich geleisteter Punktwert) / 10) x Wichtung x Bietungsfaktor x Nettoangebotssumme €

Beispiel 3:

wie Bsp. 1, AN erfüllt in der Bauausführung nur die vertraglichen Verpflichtungen aus der Stufe 2, Nettoangebotssumme 100 Mio. €

Abzugsbetrag = (10-7,5) /10) x 15% x 1 x 100 Mio. = 0,0375 x 100 Mio. € = 3,75 Mio. €

Beispiel 4:

wie Bsp. 2, AN erfüllt in der Bauausführung nur die vertraglichen Verpflichtungen aus der Stufe 2, Nettoangebotssumme 100 Mio. €

Abzugsbetrag = (10-7,5) /10) x 15% x 0,8 x 100 Mio. = 0,03 x 100 Mio. € = 3,0 Mio. €

Da Bietungsfaktoren kleiner 1 in der Vergabephase die gewertete Punktezahl verringern, führt dies auch zu einer Verringerung des Abzugsbetrags/ Sanktionierung = Zurückverlangen des Bietungsvorteils. Da die Einhaltung der Mindeststandards immer uneingeschränkt zu erfüllen ist, unterliegt die Stufe 1 nicht der beschriebenen Sanktionierung.