Merkblatt zu § 13 Abs. 6 ThürAIKG (Ruhen der Mitgliedschaft bei der Ingenieukammer Thüringen)
Kammermitgliedern wird gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG ein zeitlich begrenztes Ruhen der Mitgliedschaft ermöglicht.
Sofern die eingetragene Person die Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen aufgegeben hat oder bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung (Auslandsaufenthalts, Krankheit, Erziehung von Kindern oder Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen) kann die Kammer auf Antrag der eingetragenen Person, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung anordnen. In diesen Fällen ist kein erneutes Eintragungsverfahren für die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung durchzuführen.
Der Antrag auf Ruhen muss in Schriftform mit Benennung des Grundes unter Vorlage des Nachweises und der Zeitangabe erfolgen. Ein rückwirkendes Ruhen ist nicht möglich. Das Ruhen beginnt frühestens zum 1. des Folgemonats des eingereichten Antrages und kann für die Dauer von maximal 5 Jahren beantragt werden.
Gemäß Kostenordnung § 1 Kostenverzeichnis Pkt. 1.14 der Ingenieurkammer Thüringen wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben (per Rechnung). Die Urkunden sowie der/die Stempel zur Eintragung sind unverzüglich durch die Ingenieurkammer Thüringen einzuziehen und aufzubewahren.
Über das Anordnen des Ruhens der Eintragung(en) entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen gemäß § 26 ThürAIKG.
Dieser erlässt über die Anordnung des Ruhens einen rechtsmittelfähigen Bescheid unter Angabe des Zeitraums des Ruhens. Das Ruhen wird per Bescheid, nach Ablauf des benannten Zeitraums, aufgehoben. Die Urkunden sowie der/die Stempel werden mit dem Bescheid über die Aufhebung des Ruhens übersandt.