Antrag auf Festsetzung / Verlängerung / Verkürzung der Sperrzeit für Spielhallen oder ein ähnliches Unternehmen gemäß § 6 Abs. 4 ThürSpielhallenG - (Thüringen) (Seite 1)

Antrag auf

der Sperrzeit für Spielhallen oder ein ähnliches Unternehmen ¹)
gemäß § 6 Abs. 4 Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG)

Angaben zum Antragsteller

Angaben zum Antragsteller

Betriebsstätte

Betriebsstätte

Es wird beantragt, die Sperrzeit wie folgt

Es wird beantragt, die Sperrzeit wie folgt
¹)

Dies gilt nicht nur für solche Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt haben und/oder andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten, sondern auch für solche Unternehmen, die zwar spielhallenähnlich auftreten, aber ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte bereitstellen.

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Die Verkürzung der Sperrzeit kann entweder durch das Hinausschieben ihres Beginns oder durch die Vorverlegung ihres Endes oder durch eine Kombination von beiden erfolgen (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSpielhallengesetz). Die Sperrzeit darf nicht unter eine Gesamtdauer von drei Stunden verkürzt werden (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 ThürSpielhallenG, § 26 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag 2021).