Dies gilt nicht nur für solche Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt haben und/oder andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten, sondern auch für solche Unternehmen, die zwar spielhallenähnlich auftreten, aber ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte bereitstellen.