GW-5: Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Seite 1)

Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Rechte und Pflichten und hilft Ihnen, den Vordruck richtig auszufüllen.

Anzeigen, mit denen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mitgeteilt werden, die sich auf

sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 228 Bewertungsgesetz/BewG i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 Abgabenordnung/AO).

Gleiches gilt für Anzeigen, mit denen mitgeteilt wird, dass

Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung über „Mein ELSTER" benötigen Sie ein Zertifikat. Falls Sie bereits bei ELSTER registriert sind und ein Zertifikat besitzen, können Sie dieses verwenden. Ansonsten erhalten Sie dieses nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Bitte beachten Sie, dass Sie Belege nur einreichen müssen, wenn in den Vordrucken oder Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. In bestimmten Fällen kann Sie das Finanzamt bitten, die Belege vorzulegen. Darüber hinaus sind Sie in bestimmten Fällen gesetzlich dazu verpflichtet, Belege, Unterlagen und Aufzeichnungen aufzubewahren. In anderen Fällen sollten Sie zur Vermeidung von Nachteilen die Belege jedenfalls bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahren.

Rechtsgrundlagen zu Aufbewahrungspflichten:
§ 147, § 147a AO

Wie fülle ich die Grundsteuer-Änderungsanzeige aus?

Füllen Sie alle Felder aus, die für das Grundstück bzw. den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft infrage kommen.
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Abkürzungen, soweit erforderlich.

Wer muss die Grundsteuer-Änderungsanzeige abgeben?

Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks

Eigentümerinnen oder Eigentümer (ggf. Erbbauverpflichtete/r) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Bei Grundstücken des Grundvermögens, die mit einem Erbbaurecht belastet sind:
Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)

Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:
Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes

Gehört der Grundbesitz mehreren Personen (zum Beispiel Ehegatten), ist es ausreichend, wenn eine Person die Änderungsanzeige abgibt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit.

Unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt muss ich die Grundsteuer-Änderungsanzeige abgeben?
Sie müssen ohne Aufforderung eine Grundsteuer-Änderungsanzeige bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr folgt, in dem mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe eingetreten ist:
  • der Grundsteuerwert ändert sich (Wertfortschreibung),

  • die Vermögensart ändert sich (Nachfeststellung),

  • die Grundstücksart ändert sich (Artfortschreibung),

  • es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) führen können, zum Beispiel der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks,

  • es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können, zum Beispiel bei nachträglicher Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an einem Gebäude,

  • das Eigentum eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes ist übergegangen,

  • die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes haben sich geändert und dies kann zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen oder

  • die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl sind weggefallen.