Hinweis: Der Bezug zur Person hat keine Relevanz für Unfälle und Betriebsstörungen oder Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter, über die der Arbeitgeber nach § 17 Absatz 1 BioStoffV unterrichten muss. Eine Meldung nach dem Infektionsschutzgesetz, eine Unfallanzeige nach § 193 SGB VII oder eine Anzeige auf Verdacht auf eine Berufskrankheit nach § 202 SGB VII ersetzen nicht diese Mitteilung nach BioStoffV!