Unterrichtung für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 17 Abs. 1 BioStoffV (Seite 1)

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen, nicht Zutreffendes bei Wahlmöglichkeit streichen.

Hinweis: Der Bezug zur Person hat keine Relevanz für Unfälle und Betriebsstörungen oder Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter, über die der Arbeitgeber nach § 17 Absatz 1 BioStoffV unterrichten muss. Eine Meldung nach dem Infektionsschutzgesetz, eine Unfallanzeige nach § 193 SGB VII oder eine Anzeige auf Verdacht auf eine Berufskrankheit nach § 202 SGB VII ersetzen nicht diese Mitteilung nach BioStoffV!

Unterrichtung nach § 17 Absatz 1 BioStoffV über:

1. Unterrichtung nach § 17 Absatz 1 BioStoffV über:

Name und Anschrift des Arbeitgebers

2. Name und Anschrift des Arbeitgebers

Verantwortliche Person nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz

3. Verantwortliche Person nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz

Weitere für Sicherheit und Gesundheitsschutz verantwortliche Person am Arbeitsplatz

4. Weitere für Sicherheit und Gesundheitsschutz verantwortliche Person am Arbeitsplatz

(z.B. Labor- oder Projektleiter, Betriebsleiter, Bereichsleiter)