GW-2: Anleitung zur Anlage Grundstück zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 1)

zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
(Vordruck GW-2)

Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und hilft Ihnen, den Vordruck richtig auszufüllen.

Bitte fügen Sie Ihrer

Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW-1) die

Anlage Grundstück (GW-2) bei, wenn das

Finanzamt den Grundsteuerwert für ein unbebautes oder bebautes Grundstück feststellen bzw. eine Fortschreibung durchführen soll. Zur

Feststellung des Grundsteuerwerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fügen Sie bitte die

Anlage Land- und Forst-

wirtschaft (GW-3) und ggf. die

Anlage Tierbestand (GW-3A) bei.

Wie fülle ich die Erklärung aus?

Wie fülle ich die Erklärung aus?

Füllen Sie bitte alle Felder aus, die für das Grundstück in Frage kommen. Füllen Sie den Vordruck bitte deutlich und vollständig aus. Verwenden Sie bitte aussagekräftige Abkürzungen, soweit erforderlich.

Angaben zur Grundstücksart

Angaben zur Grundstücksart

Zu Zeile 3

Zu Zeile 3

Bei der Festlegung der Grundstücksart ist stets die gesamte wirtschaftliche Einheit einschließlich steuerbefreiter und steuervergünstigter Flächen zu betrachten. Freistehende Carports mit einer überdachten Fläche von 30 m² oder weniger müssen Sie nicht eintragen. Wählen Sie eine der folgenden Grundstücksarten aus:

Unbebautes Grundstück

Unbebautes Grundstück

Wählen Sie „unbebautes Grundstück" aus, wenn sich auf Ihrem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden. Ein Gebäude ist benutzbar, wenn es bezugsfertig ist und somit den künftigen Bewohnerinnen bzw. Bewohnern oder sonstigen Benutzerinnen bzw. Benutzern die bestimmungsgemäße Nutzung nach objektiven Gesichtspunkten zugemutet werden kann. Eine Bauabnahme ist nicht notwendig.

Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen Gebäuden gelten als unbebaut. Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn das Gebäude nicht mehr dauerhaft benutzt werden kann.

Wohngrundstücke

Wohngrundstücke

Wohngrundstücke sind bebaute Grundstücke, die mindestens eine Wohnung enthalten. Eine Wohnung besteht in der Regel aus mehreren Räumen, die eine abgeschlossene Wohneinheit bilden. Die Wohnung muss einen eigenen Zugang besitzen und von anderen Wohnungen baulich getrennt sein. Die Wohnung muss alle Nebenräume enthalten, welche die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen (Küche, Bad oder Dusche, Toilette).

Einfamilienhaus:
Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die

eine Wohnung enthalten

und

kein Wohnungseigentum sind.

Ein Grundstück ist auch dann ein Einfamilienhaus, wenn

die Wohnfläche mindestens 50 % der gesamten Fläche beträgt

und

neben der Wohnung weitere Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, welche die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigen.

Zweifamilienhaus:
Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die

zwei Wohnungen enthalten

und

kein Wohnungseigentum sind.

Ein Grundstück ist auch dann ein Zweifamilienhaus, wenn

die Wohnfläche mindestens 50 % der gesamten Fläche beträgt

und

neben der Wohnung weitere Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, welche die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigen.

Mietwohngrundstück:
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die

zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen

und

nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

Das gilt auch, wenn sich die Wohnungen in unterschiedlichen Gebäuden befinden.

Wohnungseigentum:

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung und der dazugehörende Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Das Sondereigentum kann auch an Räumen in einem noch nicht errichteten Gebäude eingeräumt werden. In einem solchen Fall liegt ein unbebautes Grundstück vor.