GW-4: Anleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 1)

zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
(Vordruck GW-4)

Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und hilft Ihnen, den Vordruck richtig auszufüllen.

Bitte fügen Sie Ihrer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW-1) die Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung (GW-4) bei, wenn
Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen(-gruppen) oder Institutionen in Betracht:
Ein Abschlag auf die Steuermesszahl kommt unter anderem für Grundbesitz in Betracht,

Wenn die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung oder einen Abschlag auf die Steuermesszahl wegfallen, müssen Sie dies dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten mitteilen. Die Frist beginnt mit dem Wegfall der Voraussetzungen (§ 19 des Grundsteuergesetzes - GrStG).

Wie fülle ich die Erklärung aus?

Wie fülle ich die Erklärung aus?

Bitte beantworten Sie alle für den Grundbesitz zutreffenden Fragen. Füllen Sie den Vordruck bitte deutlich und vollständig aus. Benutzen Sie für die Eintragungen nur die zutreffenden weißen Felder. Verwenden Sie bitte aussagekräftige Abkürzungen, soweit erforderlich.

Angaben bei Grundsteuerbefreiungen

Angaben bei Grundsteuerbefreiungen

Zu Zeile 3

Geben Sie bitte die Ziffer der zutreffenden Nutzung an, wenn der gesamte Grundbesitz von einem begünstigten Rechtsträger oder für begünstigte Zwecke genutzt wird. Die zutreffende Ziffer können Sie der folgenden Liste entnehmen:

Der folgende Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist von der Steuer befreit (§ 3 GrStG):
1

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG:
Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Das gilt nicht für Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird.

2

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrStG:
Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke genutzt wird.

3
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GrStG: Grundbesitz, der von einer inländischen
  • juristischen Person des öffentlichen Rechts oder

  • Körperschaft oder

  • Personenvereinigung oder

  • Vermögensmasse

genutzt wird.

Die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss nach ihrer Satzung, ihrem Stiftungsgeschäft oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
Der Grundbesitz darf nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden.

4

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GrStG:

Grundbesitz, der von
einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder
  • einem ihrer Orden oder

  • einer ihrer religiösen Genossenschaften oder

  • einem ihrer Verbände oder

einer jüdischen Kultusgemeinde

für einen der folgenden Zwecke verwendet wird:
  • religiöse Unterweisung,

  • Wissenschaft,

  • Unterricht,

  • Erziehung oder

  • eigene Verwaltung.