Merkblatt zur Durchführung passiver Lärmsanierungsmaßnahmen - (Thüringen) (Seite 1)

1.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsvoraussetzungen

Erstattungsberechtigt ist der Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage, ebenso der Erbbauberechtigte bzw. bei Wohnungseigentumsgemeinschaften der Verwalter (ist durch Vollmacht nachzuweisen), nicht jedoch der Mieter.

Als Nachweis des Eigentums dient der Grundbuchauszug, den wir als Behörde vom zuständigen Grundbuchamt bereits abgefordert haben.

Die Erstattung von Aufwendungen erfolgt für Lärmschutzmaßnahmen, mit deren Realisierung noch nicht begonnen worden ist.

Allenfalls kann ausnahmsweise rückwirkend (maximal 5 Jahre) eine Erstattung erfolgen, wenn die Maßnahme geeignet und der Lärmschutz erforderlich war, entsprechende Originalrechnungen mit Lärmschutznachweis vorgelegt werden und Ausschlusstatbestände nicht vorliegen.

2.

Denkmalschutz

Denkmalschutz
  • Sofern es sich bei dem Gebäude um ein denkmal- bzw. ensemblegeschütztes Objekt handelt, bedarf der Austausch von Fenstern oder der Einbau von Lüftungselementen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde.

  • Es ist Sache des Eigentümers, diesen Nachweis im Vorfeld der Angebotsabgabe zu beschaffen.

Eine Kopie des Erlaubnisbescheids ist dem Antrag beizufügen.

3.

Beauftragung

Beauftragung

Die Auftragsvergabe zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen erfolgt durch den Eigentümer / Verwalter. Die Arbeiten sind durch den Eigentümer / Verwalter zu veranlassen und zu überwachen.

Ablauf
  • Vor der Einholung der Angebote gestattet der Eigentümer eine örtliche Bestandsaufnahme zur Feststellung des notwendigen Leistungsumfanges (Erfassung der zu schützenden Bauteile). Diese Bestandsaufnahme wird Grundlage der Angebote. Eventuelle Gestattungen von Mietern sind vom Eigentümer / Verwalter einzuholen.

  • Es ist Sache des Eigentümers / Verwalters, mindestens drei Angebote einzuholen und der Straßenbauverwaltung zu übergeben.

  • Falls die Angebote aus wirtschaftlichen Gründen nicht anerkannt werden können, ist es Aufgabe des Eigentümers / Verwalters, ein weiteres Angebot einzuholen.

  • Nach Prüfung der Angebote auf Angemessenheit wird durch die Straßenbauverwaltung eine Vereinbarung zur Regelung der Erstattung passiver Lärmschutzmaßnahmen vorbereitet und dem Eigentümer / Verwalter zur Unterzeichnung übersandt.

Die Auftragsvergabe und die Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen darf erst nach Abschluss und Unterzeichnung der Vereinbarung beider Vertragsparteien erfolgen.