Die Architektenkammer Thüringen darf gemäß § 31 ThürAIKG zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang zweckgebunden personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über Personen, die in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnise eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder Dienstleistungen angezeigt haben.