Als Anlage zur Steueranmeldung ist eine Aufstellung beigefügt, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamten Wetteinsätze
(§ 9 Abs. 1 RennwLottG) und Rückzahlungsbeträge (§ 9 Abs. 2 RennwLottG) ersichtlich sind (§ 13 Abs. 4 Satz 2 RennwLottG).