Information gemäß Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Thüringer Gaststättengesetz - (Thüringen) (Seite 1)

1. Anlass der Datenerhebung

1. Anlass der Datenerhebung

§§ 2 Abs. 5 sowie 7 Abs. 2 bis 4 ThürGastG sehen vor, dass zum einen Regelungen zur Vertretungsberechtigung sowie die Anzeigepflicht für die in der Gaststätte beschäftgten Personen die Nutzung von personengebundenen Daten erforderlich macht und zum anderen die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen bzw. Anordnungen treffen kann, die sich (auch) auf das Personal des Gastgewerbetreibenden beziehen kann. Dazu benötigt die zuständige Gaststättenbehörde von dem Gastgewerbetreibenden personengebundene Daten seines Personals.

2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

3. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

3. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gaststättenbehörde verarbeitet zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Gaststättenüberwachung über die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Gastgewerbetreibenden und - soweit dies nach den rechtlichen Bestimmungen zulässig ist - auch personengebundene Daten von den Beschäftigten der Gastgewerbetreibenden. Die in den Vorgängen gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Gaststättenbehörde genutzt, um nach Maßgabe des ThürGastG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ihrer Aufgabe der Gaststättenüberwachung nachzukommen.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Personengebundene Daten werden in gaststättenrechtlichen Verfahren im Rahmen des § 9 Abs. 1 ThürGastG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO) weitergegeben. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen, die an gaststättenrechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn aufgrund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle.

An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist eine Datenübermittlung bei reglementierten Berufen nach § 11c GewO zulässig.

6. Dauer der Speicherung

6. Dauer der Speicherung

Die personengebundenen Daten werden nach der Erhebung bei der Gaststättenbehörde so lange gespeichert, wie dies nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 ThürGastG in Verbindung mit § 11 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) und in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz für die Gaststättenüberwachung erforderlich ist.