Personengebundene Daten werden in gaststättenrechtlichen Verfahren im Rahmen des § 9 Abs. 1 ThürGastG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO) weitergegeben. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen, die an gaststättenrechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn aufgrund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle.