Anzeige über die Überlassung / den Erwerb / die Vernichtung von unbrauchbar gemachten Waffen

Anzeige über

von nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 WaffG unbrauchbar
gemachter/gemachten Waffe/n

Diese Anzeige hat innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen.

Angaben zur anzeigepflichtigen Person
Geschlecht
Waffenrechtliche Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet
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