Bitte beachten Sie: Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, benötigen grundsätzlich für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein auf eigene Kosten beizubringendes amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung (§ 6 Abs. 3 WaffG).