Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind Sie zur Angabe der personenbezogenen Daten verpflichtet. Zur Prüfung Ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie eine Auskunft der für Ihren Wohnsitz zuständigen Verfassungsschutzbehörde und eine Auskunft aus dem Melderegister Ihrer Wohnsitzgemeinde ein.