Sie sind gemäß § 39 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur Prüfung Ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrens- register, eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie eine Auskunft der für Ihren Wohnsitz zuständigen Verfassungsschutzbehörde und eine Auskunft aus dem Melderegister Ihrer Wohnsitzgemeinde ein.