Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG - (Thüringen) (Seite 1)

Datenschutzrechtlicher Hinweis:

Sie sind gemäß § 39 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur Prüfung Ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrens- register, eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie eine Auskunft der für Ihren Wohnsitz zuständigen Verfassungsschutzbehörde und eine Auskunft aus dem Melderegister Ihrer Wohnsitzgemeinde ein.

Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nr. 1 WaffG bestimmtes Zeichen tragen, sog. SRS-Waffen mit „PTB"-Zulassungszeichen oder die gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 Buchstabe b zum WaffG den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen.

Antragstellende Person

Antragstellende Person
Geschlecht
Wohnanschrift des Antragstellers in den letzten 5 Jahren
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Angaben zum

Ich werde die o. g. Waffe folgendermaßen aufbewahren:

Ich werde die o. g. Waffe folgendermaßen aufbewahren: