Merkblatt Versorgungswerk (Seite 1)
Kammer + Versorgungswerk
Was ist ein berufsständisches Versorgungswerk?
Mitgliedschaft
Das Versorgungswerk ist Kammermitgliedern vorbehalten. Personen, die lediglich in einer Liste geführt werden, ohne Mitglieder der Kammer zu sein, können nicht in das Versorgungswerk aufgenommen werden; auch Familienangehörige oder Büroangehörige können im Versorgungswerk keine Versorgung im Wege der Mitversicherung aufbauen.
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht zeitgleich mit der Mitgliedschaft in der Berufskammer. Die „Anmeldung beim Versorgungswerk?? erfolgt automatisch durch entsprechende Mitteilung der Ingenieurkammer Thüringen an das Versorgungswerk nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens.
Das neue Kammermitglied erhält vom Versorgungswerk zunächst die notwendigen Informationsunterlagen sowie den (auszufüllenden!) Mitgliedschafts-Erhebungsbogen zugesandt. Personen, die der Kammer erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres beigetreten sind, können nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr Mitglied im Versorgungswerk werden.
Für Beratende Ingenieure/innen und Bauvorlageberechtigte (Pflichtmitglieder der Berufskammer) ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk stets obligatorisch.
Freiwillige Kammermitglieder können sich, falls sie kein Interesse an der berufsständischen Versorgung haben, von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf schriftlichen Antrag befreien lassen, insbesondere wenn sie im Angestelltenverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung angehören müssen (Frist: 6 Monate ab Mitgliedschaftsbeginn!). Bei einem Wechsel von der freiwilligen Mitgliedschaft in der Berufskammer in die Kammerpflichtmitgliedschaft (Eintragung als Beratende/r Ingenieur/in oder Bauvorlageberechtigte/r) entsteht die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erneut – allerdings nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet ist!
Wichtig:
Bitte berücksichtigen Sie diese berufsständische Versicherungspflicht, falls Sie auch noch anderweitige Vorsorgemaßnahmen treffen sollten. Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft wegen anderweitiger Vorsorgemaßnahmen ist nicht möglich.
Endet die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Thüringen, endet auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk; eine Fortsetzung ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass in keinem anderen Versorgungswerk eine Mitgliedschaft möglich ist. Bei Begründung einer Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes vor Vollendung des 45. Lebensjahres entsteht Mitgliedschaft im dort zuständigen Versorgungswerk, falls es nicht ohnehin bei der Zuständigkeit des bayerischen Versorgungswerks bleibt (Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Saarland, Thüringen).