Merkblatt Versorgungswerk (Seite 1)

Kammer + Versorgungswerk

Kammer + Versorgungswerk

Die Ingenieurkammer Thüringen war seit Jahren bemüht, für ihre Mitglieder ein berufsständisches Versorgungswerk zu schaffen, nachdem sich der Berufsstand im Rahmen einer Abstimmung mehrheitlich für eine kollektive berufsständische Versorgung ausgesprochen hatte.

Realisiert werden konnte die berufsständische Versorgung im Jahr 2003 durch einen staatsvertraglichen Anschluss an das Versorgungswerk in Bayern, dem sich auch die Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (1998), der Ingenieurkammer Sachsen (1998), der Baukammer Berlin (2001), der Ingenieurkammer – Kammer der Beratenden Ingenieure – des Saarlandes (2001) und der Ingenieurkammer Hessen (2003) angeschlossen haben.

Zum 1. Januar 2006 wurden per Gesetz auch die Mitglieder der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten einbezogen. Die „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung?? verfügt damit über eine große und tragfähige Versichertengemeinschaft; die Angehörigen der beteiligten Berufskammern profitieren von den sich ergebenden Synergien und niedrigen Verwaltungskosten.

Was ist ein berufsständisches Versorgungswerk?

Was ist ein berufsständisches Versorgungswerk?

Die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung ist eines von rund 90 berufsständischen Versorgungswerken in Deutschland. Es handelt sich um Versorgungsträger, die im Rahmen der „ersten Säule?? (gesetzliche Versicherungssysteme) die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente für die Angehörigen der so genannten freien verkammerten Berufe erbringen.

Charakteristisch für berufsständische Versorgungswerke ist, dass
  • sie in der Regel Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind,

  • die Versicherungsverhältnisse nicht durch Vertrag, sondern aufgrund Gesetzes und Satzung entstehen,

  • dem Versorgungswerk grundsätzlich alle Kammermitglieder angehören,

  • daher das Versorgungswerk nicht auf Vermittlungstätigkeit von Vertretern oder Agenturen angewiesen ist und auch keinen Außendienst unterhält; die Effizienz der Beiträge wird also nicht durch Provisionen, Abschlussgebühren und Werbeaufwand geschmälert,

  • die Versicherten (d.h. die Mitglieder des Versorgungswerks) selbst die Grundzüge der Versorgungspolitik im Rahmen der berufsständischen Selbstverwaltung gestalten,

  • die Versorgung durch am Berufseinkommen orientierte Versorgungsabgaben aufgebaut wird,

  • die Versorgung auf Kapitaldeckung beruht und nicht von den Beitragsleistungen künftiger Generationen abhängt.

Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Das Versorgungswerk ist Kammermitgliedern vorbehalten. Personen, die lediglich in einer Liste geführt werden, ohne Mitglieder der Kammer zu sein, können nicht in das Versorgungswerk aufgenommen werden; auch Familienangehörige oder Büroangehörige können im Versorgungswerk keine Versorgung im Wege der Mitversicherung aufbauen.

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht zeitgleich mit der Mitgliedschaft in der Berufskammer. Die „Anmeldung beim Versorgungswerk?? erfolgt automatisch durch entsprechende Mitteilung der Ingenieurkammer Thüringen an das Versorgungswerk nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens.

Das neue Kammermitglied erhält vom Versorgungswerk zunächst die notwendigen Informationsunterlagen sowie den (auszufüllenden!) Mitgliedschafts-Erhebungsbogen zugesandt. Personen, die der Kammer erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres beigetreten sind, können nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr Mitglied im Versorgungswerk werden.

Für Beratende Ingenieure/innen und Bauvorlageberechtigte (Pflichtmitglieder der Berufskammer) ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk stets obligatorisch.

Freiwillige Kammermitglieder können sich, falls sie kein Interesse an der berufsständischen Versorgung haben, von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf schriftlichen Antrag befreien lassen, insbesondere wenn sie im Angestelltenverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung angehören müssen (Frist: 6 Monate ab Mitgliedschaftsbeginn!). Bei einem Wechsel von der freiwilligen Mitgliedschaft in der Berufskammer in die Kammerpflichtmitgliedschaft (Eintragung als Beratende/r Ingenieur/in oder Bauvorlageberechtigte/r) entsteht die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erneut – allerdings nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet ist!

Wichtig:
Bitte berücksichtigen Sie diese berufsständische Versicherungspflicht, falls Sie auch noch anderweitige Vorsorgemaßnahmen treffen sollten. Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft wegen anderweitiger Vorsorgemaßnahmen ist nicht möglich.

Endet die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Thüringen, endet auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk; eine Fortsetzung ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass in keinem anderen Versorgungswerk eine Mitgliedschaft möglich ist. Bei Begründung einer Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes vor Vollendung des 45. Lebensjahres entsteht Mitgliedschaft im dort zuständigen Versorgungswerk, falls es nicht ohnehin bei der Zuständigkeit des bayerischen Versorgungswerks bleibt (Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Saarland, Thüringen).