Die Stellvertretungserlaubnis darf nicht länger als 10 Jahre erteilt werden (vgl. § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 ThürSpielhallenG). Sofern allerdings die Spielhallenerlaubnis für den Erlaubnisinhaber eine kürzere Geltungsdauer aufweist, ist die Befristung der Stellvertretungserlaubnis an der Dauer dieser Frist auszurichten.