2 Vergabeverfahren - 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote (Seite 1)
Allgemeines
(7) Die Notwendigkeit einer Aufklärung des Angebotsinhalts kann sich im Rahmen der Prüfung von Angeboten ergeben. Aufklärungen sind nur für die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. EU VOB/A vorgesehenen Zwecke und nur soweit notwendig vorzunehmen. Sie haben grundsätzlich in Textform zu erfolgen und werden Bestandteil des Vergabevermerks.
Preiszugeständnisse durch Bieter,
sachlich nicht begründete Auslegung von Erklärungen, Nebenangeboten usw. durch Bieter oder
Änderung der Person des Bieters dadurch, dass mehrere getrennt aufgetretene Bieter eine Arbeitsgemeinschaft bilden wollen oder
Änderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft durch Ergänzung oder Austausch ist unzulässig.
Korrektur offenbar unrichtiger Angaben oder Erklärungen eines Bieters (siehe Nr. [3]),
Beurteilung des von einem Bieter geltend gemachten Irrtums (siehe Nr. [4]),
ist der betreffende Bieter vor Zuschlagserteilung auf diesen Sachverhalt in Textform hinzuweisen.
den Angebotsinhalt nach § 15 Abs. 1 VOB/A bzw. EU VOB/A,
Änderungen von Nebenangeboten nach § 15 Abs. 3 VOB/A bzw. EU VOB/A,
für die Zuschlagserteilung rechtserheblich sein können, ist vom jeweiligen Bieter eine Erklärung in Textform einzuholen, dass das Ergebnis Gegenstand seines Angebots ist (siehe Abschnitt 2.5 „Abschluss des Vergabeverfahrens", Nr. [10]).