2 Vergabeverfahren - 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote (Seite 1)

Allgemeines

Allgemeines

(1) Prüfung und Wertung der Angebote (Haupt- und Nebenangebote) sind nach § 16, § 16c und 16d VOB/A bzw. EU VOB/A unter Beachtung von § 127 GWB und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zügig innerhalb der festgelegten Bindefrist durchzuführen. Dabei sind insbesondere auch die §§ 2, 6 bis 6b, 13 bis 15 VOB/A bzw. EU VOB/A zu beachten.

(2) Angebote von Unternehmen, die von der Vergabestelle keine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten haben, sind bei Verfahren mit vorgeschaltetem öffentlichem Teilnahmewettbewerb und beschränkter Ausschreibung auszuschließen.

(3) Ist eine Angabe oder Erklärung im Angebot eines Bieters offenbar unrichtig, lässt sich aber aus der Sicht des Auftraggebers das wirklich Gewollte zweifelsfrei erkennen, so ist die Angabe oder Erklärung wie erkannt zu behandeln (vergleiche § 133 BGB).

(4) Beruft sich ein Bieter
  • auf einen Irrtum bei der Aufstellung und Abgabe seines Angebots, so kann eine derartige Erklärung als Anfechtung der Angebotserklärung betrachtet werden; die Wirksamkeit der Anfechtung und deren Rechtsfolgen richten sich nach den §§ 119 ff. BGB.

  • auf einen Irrtum bei der Kalkulation seines Angebots, so ist diese Erklärung grundsätzlich nicht als Anfechtungsgrund anzuerkennen.

(5) Bei der Prüfung und Wertung erforderliche Eintragungen in Angeboten sind deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Maßstäbe, nach denen Prüfung und Wertung durchgeführt werden, müssen für alle Angebote gleich sein.

Aufklärung des Angebotsinhalts gemäß § 15 VOB/A bzw. § 15 EU VOB/A

(7) Die Notwendigkeit einer Aufklärung des Angebotsinhalts kann sich im Rahmen der Prüfung von Angeboten ergeben. Aufklärungen sind nur für die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. EU VOB/A vorgesehenen Zwecke und nur soweit notwendig vorzunehmen. Sie haben grundsätzlich in Textform zu erfolgen und werden Bestandteil des Vergabevermerks.

(8) Bei der Aufklärung ist zu beachten, dass mit Ablauf der Angebotsfrist der Wettbewerb abgeschlossen ist. Eine nachträgliche Veränderung der Angebote und damit des Wettbewerbsergebnisses, z. B. durch:
  • Preiszugeständnisse durch Bieter,

  • sachlich nicht begründete Auslegung von Erklärungen, Nebenangeboten usw. durch Bieter oder

  • Änderung der Person des Bieters dadurch, dass mehrere getrennt aufgetretene Bieter eine Arbeitsgemeinschaft bilden wollen oder

  • Änderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft durch Ergänzung oder Austausch ist unzulässig.

(9) Wenn vom Auftraggeber zu einem in die engere Wahl kommenden Angebot eine für dessen Wertung maßgebende Feststellung getroffen wurde, z. B.
  • Korrektur offenbar unrichtiger Angaben oder Erklärungen eines Bieters (siehe Nr. [3]),

  • Beurteilung des von einem Bieter geltend gemachten Irrtums (siehe Nr. [4]),

ist der betreffende Bieter vor Zuschlagserteilung auf diesen Sachverhalt in Textform hinzuweisen.

(10) Soweit die Ergebnisse der Aufklärung über
  • den Angebotsinhalt nach § 15 Abs. 1 VOB/A bzw. EU VOB/A,

  • Änderungen von Nebenangeboten nach § 15 Abs. 3 VOB/A bzw. EU VOB/A,

für die Zuschlagserteilung rechtserheblich sein können, ist vom jeweiligen Bieter eine Erklärung in Textform einzuholen, dass das Ergebnis Gegenstand seines Angebots ist (siehe Abschnitt 2.5 „Abschluss des Vergabeverfahrens", Nr. [10]).