1 Vergabeunterlagen - 1.4 Leistungsbeschreibung (Seite 1)

Allgemeines

Allgemeines

(1) Beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung ist insbesondere § 7 VOB/A bzw. § 7 EU VOB/A zu beachten. Im Regelfall ist die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis gemäß § 7b VOB/A bzw. § 7b EU VOB/A aufzustellen. Hierfür gelten die nachfolgenden Regelungen. Wenn es nach Abwägung aller Umstände zweckmäßig ist, kann die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm gemäß § 7c VOB/A bzw. § 7c EU VOB/A erfolgen. Dabei sind, soweit zweckmäßig, die nachfolgenden Regelungen ebenfalls zu berücksichtigen.

(2) Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis umfasst im Regelfall
  • Titelblatt

  • Baubeschreibung

  • Leistungsverzeichnis

  • Anlagen für Bietereintragungen

  • Sonstige Anlagen

(3) Die Leistungsbeschreibung ist im Regelfall in einer
  • „Leistungsbeschreibung (bleibt beim Bieter)" und einer

  • „Leistungsbeschreibung – Kurzfassung – (dem Auftraggeber einzureichen)"

aufzustellen.

Die „Leistungsbeschreibung (bleibt beim Bieter)" enthält sämtliche für die Leistungsbeschreibung erforderlichen Unter- lagen und ist für die Akten des Bieters bestimmt.

Die „Leistungsbeschreibung – Kurzfassung – (dem Auftraggeber einzureichen)" enthält nur die Unterlagen, in die der Bieter Eintragungen zu machen hat und die er seinem Angebotsschreiben beifügen muss.

(4) Sollen in sich abgeschlossene Teile der Leistung gegebenenfalls an verschiedene Bieter vergeben werden, muss die Leistungsbeschreibung nach Losen gegliedert werden. Für jedes Los ist ein eigenes Leistungsverzeichnis aufzustellen, gegebenenfalls eine eigene Leistungsbeschreibung.

(5) Soll eine Abrechnung für bestimmte Teile der Bauleistung getrennt erfolgen (z.B. bei Kostenträgerschaft verschiedener Baulastträger) sollte eine entsprechende Gliederung des Leistungsverzeichnisses in einzelne Abschnitte – soweit machbar und sinnvoll – erfolgen.

(6) Bei OZ (Positionen) in denen ein Erlös einzurechnen ist und zu erwarten ist, dass der Erlös den Leistungsaufwand übersteigt (z. B. Verwertung von Stahl), sind negative Einheitspreise für diese OZ in der Leistungsbeschreibung zuzulassen. Auch bei entsprechenden und nachvollziehbaren Hinweisen oder Rügen von interessierten Unternehmen hinsichtlich der Nichtzulassung negativer EP in Einzelpositionen soll entsprechend verfahren werden.

Für diese Positionen ist in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis darauf hinzuweisen, dass der Auftragnehmer in Bezug auf den tatsächlich erzielten Erlös für die Entrichtung der entsprechenden Steuer bei Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes selbst verantwortlich ist.

(7) Frei

Titelblatt

(8) Die Leistungsbeschreibung beginnt mit einem „Titelblatt", das nach dem Vordruck „HVA B-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung" (bleibt beim Bieter) aufzustellen ist.

Diese Vordrucke sind geeignet,
  • sowohl für ein „Leistungsverzeichnis in geteilter Form" (siehe Nrn. (21)

  • als auch für ein „Leistungsverzeichnis in ungeteilter Form" (siehe Nrn. (22) bis (24)

verwendet zu werden.

(9) Die Bestandteile der Leistungsbeschreibung, die die jeweilige Heftung enthält, sind nach Seiten-/Blatt-Nummerierung einzutragen. Die Nummerierung muss nicht fortlaufend sein.