1 Vergabeunterlagen - 1.3 Besondere Vertragsbedingungen (Seite 1)

Allgemeines

Allgemeines

(1) „Besondere Vertragsbedingungen" sind auf den Einzelfall abgestellte Ergänzungen der VOB/B im Sinne von § 8a Abs. 2 VOB/A bzw. § 8a EU Abs. 2 VOB/A.

Alle für den Einzelfall erforderlichen Bedingungen technischer Art sind gemäß § 8a Abs. 3 VOB/A bzw. § 8a EU Abs. 3 VOB/A in der „Leistungsbeschreibung", insbesondere in der „Baubeschreibung", festzulegen.

(2) Die „Besonderen Vertragsbedingungen" sind nach dem Vordruck „HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen" aufzustellen. Dabei sind die nachstehenden Regelungen zu beachten.

(3) Bei Vereinbarung von Gleitklauseln sind die Nrn. (18) bis (22) zu beachten. Ob Gleitklauseln vorgesehen werden dürfen, ist nach den „Grundsätzen zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen" (siehe Anhang) zu entscheiden.

(4) Frei

Vertragsfristen

Vertragsfristen

(5) Bei den Eintragungen in Nr. 1 des Vordrucks ist § 9 VOB/A bzw. § 9 EU VOB/A bzw. § 5 VOB/B zu beachten.

(6) Grundsätzlich sind Fristen für den Beginn der Ausführung festzulegen. Dabei ist die Frist für die Übermittlung der Vorankündigung gemäß § 2 Abs. 2 Baustellenverordnung (2 Wochen) zu berücksichtigen.

Soll in besonderen Fällen der Beginn der Ausführung nach Aufforderung durch den AG erfolgen, ist in Nr. 1.1 das erste Kästchen anzukreuzen und die zugehörigen Leerstellen auszufüllen. Als Datum für die späteste Aufforderung ist dann ein Datum von i. d. R. wenigen Wochen nach Ablauf der Bindefrist, einzutragen. Bei der Festlegung der Frist ist, abgestimmt auf den Einzelfall, zu prüfen, dass den Bietern durch die zeitliche Verschiebung der Ausführung der Bauleistungen keine ungewöhnlichen Wagnisse aufgebürdet werden. Ungewöhnliche Wagnisse können z. B. dadurch entstehen, dass bei einer Verschiebung das Bauende in eine weitere Winterperiode kommt oder Zwischentermine nicht verändert werden können. Im Vergabevermerk ist der durchgeführte Abwägungsprozess nachvollziehbar darzulegen.

Hinweise zum Ort des Beginns der Ausführung (z. B. „Beginn an der AS Ost") sind nur in für den Bauablauf unbedingt erforderlichen Fällen einzutragen. Auf eine Widerspruchsfreiheit zur Baubeschreibung ist zu achten.

Was unter dem zeitlichen Beginn der Ausführung im jeweiligen Einzelfall zu verstehen ist, ist in den Hinweisen zu Ziffer 1.1 festzulegen. Dabei können als Beginn der Ausführung sowohl Tätigkeiten auf der Baustelle als auch vorgelagerte Tätigkeiten des Auftragnehmers (Werkfertigung, umfangreiche vorlaufende Planungsleistungen etc.) in Betracht kommen. Wird hierzu in den Hinweisen zu Nr. 1.1 keine ausdrückliche Aussage getroffen, ist mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist; dies ist im Regelfall die Baustellen- einrichtung.

(7) In geeigneten Fällen kann dem Auftragnehmer ein Dispositionsspielraum dadurch eingeräumt werden, dass die Vertragsfrist länger als die benötigte Bauzeit festgelegt wird, z. B.:
„1.1

Beginn der Ausführung spätestens 50 Werktage nach Zuschlagserteilung. Das Datum des Beginns ist dem Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Zuschlagserteilung mitzuteilen.

1.2

Vollendung der Ausführung nach Werktagen spätestens 150 Werktage nach dem gemäß Nr. 2.1 mitgeteilten Datum".

(8) Einzelfristen sollen nur in den Fällen festgelegt werden, bei denen aus zwingenden Gründen der Fertigstellungstermin bestimmter Teile der Leistung unbedingt einzuhalten ist. In diesen Fällen sollte grundsätzlich eine Vertragsstrafe vorgesehen werden.

(9) Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen sind in Nr. 1.4 anzugeben. Für diese können Vertragsstrafen in Nr. 2.3 und Beschleunigungsvergütungen in Nr. 9 vorgegeben werden.