Merkblatt zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle) der Anlage A zur Handwerksordnung (HandwO) (Seite 1)

Gemäß § 7 (1) HandwO wird als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks (Anlage A HandwO) eine natürliche Person (Einzelunternehmer bzw. Einzelfirma e.K.) oder eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) oder eine juristische Person (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.

Eintragungsvoraussetzungen sind:

Eintragungsvoraussetzungen sind:

Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem für verwandt erklärten zulassungspflichtigen Handwerk

oder

Abschlüsse von Ingenieuren, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung, wenn der Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfungen dem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 HandwO oder nach § 53 BBiG erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind.

oder

Ausnahmebewilligung gemäß §§ 8 und 9 HandwO

oder

Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b HandwO mit Ausnahme der Berufe Nr. 12 und 33 bis 37 der Anlage A HandwO

I. Einzelunternehmen:

I. Einzelunternehmen:
Erfüllt der Inhaber selbst die Voraussetzungen zur Eintragung, sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Antrag auf Eintragung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben

  • Nachweis der handwerksrechtlichen Voraussetzungen (Kopien oder Abschriften)

Werden die handwerksrechtlichen Voraussetzungen durch die Anstellung eines handwerklichen Betriebsleiters erfüllt, sind einzureichen:
  • Antrag auf Eintragung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben

  • Nachweis der Voraussetzungen des handwerklichen Betriebsleiters für die Eintragung in die Handwerksrolle.

  • Anstellungsvertrag mit dem handwerklichen Betriebsleiter. Aus dem Vertrag muss sich ergeben, dass der Betriebsleiter im Unternehmen tätig ist und für die technische Leitung verantwortlich zeichnet.

  • Betriebsleitererklärung (in allen Teilen ausgefüllt und unterschrieben vom Vertretungsberechtigten und vom handwerklichen Betriebsleiter)

  • Nachweis – durch Vorlage der Anmeldebestätigung –, dass der Inhaber den Betriebsleiter beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet hat.

Soweit eine Eintragung des Einzelunternehmens in das Handelsregister (eingetragener Kaufmann - e.K., eingetragene Kauffrau - e.Kfr.) erfolgt ist, wird die Kopie des Handelsregisterauszuges benötigt.