Merkblatt zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 und Abschnitt 2 zur Handwerksordnung (HandwO)

Gemäß §§ 18,19 HandwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe, der Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen.

Für die Ausübung dieser Handwerke und Gewerbe sind keine handwerksrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen erforderlich.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

I. Einzelunternehmen

I. Einzelunternehmen

Soweit eine Eintragung des Einzelunternehmens in das Handelsregister (eingetragener Kaufmann – e.K., eingetragene Kauffrau – e.Kfr.) erfolgt ist, wird die Kopie des Handelsregisterauszuges benötigt

II. Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG)

Nach Eintragung der Personengesellschaft in das Handelsregister wird die Kopie des Handelsregisterauszuges benötigt.

III. Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, e.G., e.V)

Beinhaltet der Unternehmensgegenstand des Gesellschaftervertrages der in Gründung befindlichen Firma handwerkliche Leistungen entsprechend der Anlage B HandwO (zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe), ist eine Eintragung bei der Handwerkskammer zu beantragen.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:
  • Antrag auf Eintragung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Geschäftsführer

  • Nachweis der Qualifikation des Geschäftsführers, sofern vorhanden, für statistische Angaben (Kopien oder Abschriften)

Nach Eintragung der Firma in das Handelsregister wird die Kopie des Handelsregisterauszuges benötigt.