Mir ist bekannt, dass ich nach § 4 Absatz 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verpflichtet bin, jeden Verdacht oder jeden Ausbruch der Blau- zungenkrankheit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine diesbezügliche Zuwiderhandlung sowie eine nicht richtige Auskunft wird nach § 32 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 6 i. V. m. § 24 Absatz 4 des Tier- gesundheitsgesetzes als Ordnungswidrigkeit verfolgt und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden.