Tierhaltererklärung zum innerstaatlichen Verbringen von Kälbern in einem Alter von bis zu 90 Tagen

Das Kalb
aus dem Betrieb mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung
des / der
Anrede
stammt von dem nach den Vorgaben des jeweiligen Impfstoffherstellers mit einem
und das Kalb hat nach der durchgeführten BTV 8-Impfung die Biestmilch des genannten Muttertieres erhalten.
Unterschrift des Tierhalters / der Tierhalterin
1)

Ein wirksamer Impfschutz liegt vor, soweit das Muttertier bei der Erstimpfung zweimal in dem vom Impfstoffhersteller angegebenen Abstand geimpft wurde (Grundimmunisierung) und nach der zweiten Impfung mindestens 4 Wochen vergangen sind. Der wirksame Impfschutz wird aufrechterhalten, wenn die Wiederholungsimpfungen in dem vom Impfstoffhersteller angegebenen Abstand durchgeführt werden.