Merkblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - gültig ab 1.1.2024 - (Thüringen) (Seite 1)

Bitte lesen Sie das Merkblatt aufmerksam.
Ihre Kenntnis des Inhalts wird im weiteren Verfahren unterstellt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Unterhaltsvorschussstelle.

Zur Angabe der Daten im Antrag auf Gewährleistung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind Sie gemäß §§ 60 ff Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – sowie § 1 Abs. 3 (UhVorschG) verpflichtet.

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UhVorschG?

I. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UhVorschG?

Ein Kind bis zum Tag vor Vollendung des 12. Lebensjahres,

1. Ein Kind bis zum Tag vor Vollendung des 12. Lebensjahres,
wenn es
a) im Bundesgebiet bei (nur) einem seiner Elternteile lebt, der
  • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder

  • von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder

  • dessen Ehegatte / Lebenspartner für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und

b) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe
  • Unterhalt von dem anderen Elternteil oder

  • wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

2. Ein Kind ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum Tag vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
wenn zusätzlich
a) das Kind
  • keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder

  • durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches
    Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder

b) der allein erziehende Elternteil

mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

3. Ausländische Kinder:

Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzliche ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).

Wann besteht k e i n Anspruch auf Leistungen nach dem UhVorschG?

II. Wann besteht k e i n Anspruch auf Leistungen nach dem UhVorschG?
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander ver- heiratet sind oder nicht) oder

  • das Kind regelmäßig auch bei dem anderen Elternteil lebt

  • beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen

  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nach deutschem oder ausländischen Recht heiratet (auch wenn der Ehepartner nicht der andere Elternteil des Kindes ist), oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes eingeht oder

  • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt (z. B. durch Heirat oder Wiederheirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt) oder