Merkblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - gültig ab 1.1.2024 - (Thüringen) (Seite 1)
Bitte lesen Sie das Merkblatt aufmerksam.
Ihre Kenntnis des Inhalts wird im weiteren Verfahren unterstellt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Unterhaltsvorschussstelle.
Zur Angabe der Daten im Antrag auf Gewährleistung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind Sie gemäß §§ 60 ff Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – sowie § 1 Abs. 3 (UhVorschG) verpflichtet.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UhVorschG?
Wann besteht k e i n Anspruch auf Leistungen nach dem UhVorschG?
beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander ver- heiratet sind oder nicht) oder
das Kind regelmäßig auch bei dem anderen Elternteil lebt
beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen
der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nach deutschem oder ausländischen Recht heiratet (auch wenn der Ehepartner nicht der andere Elternteil des Kindes ist), oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes eingeht oder
in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt (z. B. durch Heirat oder Wiederheirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt) oder