Information gemäß Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Spielrecht gem. § 33c ff. Gewerbeordnung außer Spielhallen (Seite 1)

1. Anlass der Datenerhebung

1. Anlass der Datenerhebung

§ 33c Abs. 3 Satz 4 GewO sieht für Gewerbetreibende nach § 33c Abs. 1 GewO vor, dass sie mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen dürfen, die über einen entsprechenden Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer verfügen. Dazu benötigt die zuständige Behörde von dem Gewerbetreibenden pesonenbezogene Daten dieser Beschäftigten.

2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

3. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

3. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zuständige Behörde verarbeitet zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Überwachung des Spielrechts über die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen einschlägig tätigen Gewerbetreibenden und – sofern dies nach den rechtlichen Bestimmungen zulässig ist – auch personengebundene Daten von ihren Beschäftigten. Die in den Vorgängen gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der zuständigen Behörde genutzt, um nach Maßgabe der GewO und der Spielverordnung ihrer Aufgabe der Überwachung des Spielrechts nachzukommen.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Personengebundene Daten werden in spielrechtlichen Verfahren im Rahmen des § 11 Abs. 5 GewO weitergegeben. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn aufgrund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle.

An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist eine Datenübermittlung bei reglementierten Berufen nach § 11c GewO zulässig.

6. Dauer der Speicherung

6. Dauer der Speicherung

Die personengebundenen Daten werden nach der Erhebung bei der zuständigen Behörde so lange gespeichert, wie dies nach Maßgabe von § 11 Abs. 6 GewO in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz für die Überwachung des Spielrechts erforderlich ist.