Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Spielrecht gem. § 33c ff. Gewerbeordnung außer Spielhallen (Seite 1)

Vorbemerkung

Vorbemerkung

§§ 33c Abs. 1 sowie 33d Abs. 1 GewO beinhalten für die Gewerbetreibenden Erlaubnispflichten, die mit weiteren Pflichten nach der GewO und der Spielverordnung einhergehen.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zuständige Behörde verarbeitet zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Überwachung über die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen einschlägig tätigen Gewerbetreibenden personengebundene Daten. Die in den Vorgängen gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der zuständigen Behörde genutzt, um nach Maßgabe der GewO und der Spielverordnung ihrer Aufgabe der Überwachung nachzukommen und entsprechend ihrer rechtlichen Befugnisse auch anderen öffentlichen Stellen Daten zu übermitteln.

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Personengebundene Daten werden in spielrechtlichen Verfahren im Rahmen des § 11 Abs. 5 GewO weitergegeben. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen, die an spielrechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn aufgrund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle.

An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist eine Datenübermittlung bei reglementierten Berufen nach § 11b GewO zulässig.

5. Dauer der Speicherung

5. Dauer der Speicherung

Die personengebundenen Daten werden nach der Erhebung bei der zuständigen Behörde so lange gespeichert, wie dies nach Maßgabe von § 11 Abs. 6 GewO sowie dem Landesdatenschutzgesetz für die Überwachung des Spielrechts erforderlich ist.