Information gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Seite 1)

Vorbemerkung

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO), des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG) und des Sozialgesetzbuches X (SGB X).

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz
3. Verarbeitungszwecke

Die Unterhaltsvorschussstelle oder eine andere nach Landesrecht zuständige Behörde verarbeitet personenbezogene Daten von Ihnen zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem UVG. Sie ist zur wirtschaftlichen Erbringung von Geldleistungen verpflichtet. Dies sind insbesondere die Gewährung von Unterhaltsvorschuss und die entsprechende Beratung. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchsetzung des auf das Land übergegangenen Unterhaltsanspruchs gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sowie ggf. zur Bearbeitung von Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger verarbeitet und ggf. zu Prüfzwecken durch den Bundes- rechnungshof bzw. die Landesrechnungshöfe.

4. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung

Die Datenverarbeitung durch die Unterhaltsvorschussstelle oder eine andere nach Landesrecht zuständige Behörde stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 DSGVO i. V. m. §§ 68 Nr. 14, 60 Abs. 1 S. 1, 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, 67a ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 1, 6 UVG.

5. Empfänger/innen oder Kategorien von Empfängern/innen

Die unter Ziffer 7 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung der Unterhalts- vorschussstelle oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle an folgende Dritte übermittelt werden:

Andere Sozialleistungsträger (z. B. DRV, Krankenversicherung, Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit), Finanzämter, Gerichte, andere Dritte wie z. B. kommunale Ämter, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium des Innern, Bundesministerium für Justiz und Ver- braucherschutz, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesamt für Finanzen, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, für den Bereich des Unterhaltsvorschuss zuständiges Landesministerium, ggf. Landesjugendamt, ggf. Landesverwaltungsamt, Insolvenzverwalter, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Ausländerbehörden, Auftragsverarbeiter (z. B. Scandienstleister, IT-Dienstleister), externe Forschungs- institute (nur bei Forschungsanträgen, die durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend genehmigt wurden). Bei anderen Elternteilen: Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Versicherungsunternehmen. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch an öffentliche Stellen übermittelt werden, wie z. B. Melderegister, Handelsregister, Grundbuchämter.