Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Waffengesetz (WaffG) (Seite 1)

Vorbemerkung

Im Waffengesetz (WaffG) gibt es eine Vielzahl von Erlaubnispflichten, die wiederum mit weiteren Pflichten, etwa Anzeigepflichten, einhergehen. Diese sind teilweise unmittelbar dem WaffG und/oder den aufgrund der Ermächtigungen im WaffG erlassenen Rechtsverordnungen zu entnehmen.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz
3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Waffenbehörde verarbeitet zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Gefahrenabwehr im Bereich des WaffG über die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Erlaubnisinhaber personengebundene Daten und sie holt beispielsweise nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WaffG die Stellungnahmen von anderen Behörden ein. Darüber hinaus werden die in den Registern, insbesondere das Nationale Waffenregister nach dem Waffenregistergesetz (WaffRG) und Vorgängen gespeicherten personenbezogenen Daten von der Waffenbehörde genutzt, um nach Maßgabe des WaffG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr im Bereich des WaffG nachzukommen und entsprechend ihrer rechtlichen Befugnisse sowohl öffentlichen Stellen als auch nicht-öffentlichen Stellen und Privatpersonen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Daten zu übermitteln.

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Die Waffenbehörde übersendet dem Gutachter nach § 6 Abs. 2 WaffG und der Einwilligung der betroffenen Person die erforderlichen Daten zwecks Vorlage eines Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung der betroffenen Person.

Nach § 44 Abs. 1 WaffG teilt die Waffenbehörde der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr verfügt sowie über den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes. Darüber hinaus gelten die Vorschriften der Landespolizei- bzw. Landesordnungsbehördengesetze, die ihrerseits die Übermittlung personen- bezogener Daten regeln können. Zudem besteht für die Waffenerlaubnisbehörde nach § 44 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine Übermittlungspflicht der von der Meldebehörde nach § 44 Abs. 3 Satz 1 WaffG erhaltenen Datenmitteilung (z.B. Namensänderung, Umzug u. Ä.).

Die Waffenbehörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über Folgendes:
  • nach § 37b Abs. 5 WaffG im Fall der Anzeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen, von Munition oder Erlaubnisurkunden über das Abhandenkommen,

  • nach § 37d Abs. 5 WaffG über das Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen,

  • nach § 41 Abs. 3 WaffG über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Die Waffenbehörde übermittelt die nach § 8 WaffRG erforderlichen Daten an das Nationale Waffenregister. Die Waffenbehörde informiert die zuständige Jagdbehörde, wenn ein Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit und/oder die persönliche Eignung nicht mehr besitzt (vgl. § 6b WaffG). Neben der Geltung der in Abs. 1 Satz 3 genannten Vorschriften finden die Bestimmungen des WaffRG Anwendung.