Nach § 44 Abs. 1 WaffG teilt die Waffenbehörde der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr verfügt sowie über den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes. Darüber hinaus gelten die Vorschriften der Landespolizei- bzw. Landesordnungsbehördengesetze, die ihrerseits die Übermittlung personen- bezogener Daten regeln können. Zudem besteht für die Waffenerlaubnisbehörde nach § 44 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine Übermittlungspflicht der von der Meldebehörde nach § 44 Abs. 3 Satz 1 WaffG erhaltenen Datenmitteilung (z.B. Namensänderung, Umzug u. Ä.).
Die Waffenbehörde übermittelt die nach § 8 WaffRG erforderlichen Daten an das Nationale Waffenregister. Die Waffenbehörde informiert die zuständige Jagdbehörde, wenn ein Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit und/oder die persönliche Eignung nicht mehr besitzt (vgl. § 6b WaffG). Neben der Geltung der in Abs. 1 Satz 3 genannten Vorschriften finden die Bestimmungen des WaffRG Anwendung.