Die zuständige Waffenbehörde verarbeitet zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Gefahrenabwehr im Bereich des WaffG auch personengebundene Daten anderer Personen, sofern dies nach den rechtlichen Bestimmungen zulässig ist. Dabei werden die zulässigen personenbezogenen Daten anderer Personen in Registern, vor allem das Nationale Waffenregister nach dem WaffRG, und Vorgängen gespeichert. Insbesondere können aufgrund von §§ 27 Abs. 3 Satz 3, 28 Abs. 3, 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 sowie 37c WaffG geregelten Anzeigepflichten personengebundene Daten anderer Personen verarbeitet werden.