Information gemäß Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Waffengesetz (WaffG) (Seite 1)

1. Anlass der Datenerhebung

1. Anlass der Datenerhebung

Das Waffengesetz (WaffG) und das Waffenregistergesetz (WaffRG) sehen vor, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisinhaber in bestimmten Fällen personengebundene Daten anderer Personen der zuständigen Waffenbehörde zur Verfügung stellen.

2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

3. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

3. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zuständige Waffenbehörde verarbeitet zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Gefahrenabwehr im Bereich des WaffG auch personengebundene Daten anderer Personen, sofern dies nach den rechtlichen Bestimmungen zulässig ist. Dabei werden die zulässigen personenbezogenen Daten anderer Personen in Registern, vor allem das Nationale Waffenregister nach dem WaffRG, und Vorgängen gespeichert. Insbesondere können aufgrund von §§ 27 Abs. 3 Satz 3, 28 Abs. 3, 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 sowie 37c WaffG geregelten Anzeigepflichten personengebundene Daten anderer Personen verarbeitet werden.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Es gelten neben den Regelungen im WaffG und im WaffRG die Vorschriften der Landespolizei- bzw. Landes- ordnungsbehördengesetze, die ihrerseits die Übermittlung personenbezogener Daten regeln können. Sofern dort die hier angesprochenen Fälle nicht festgelegt sind, gelangen die Landesdatenschutzgesetze zur Anwendung.

6. Dauer der Speicherung

6. Dauer der Speicherung

Die personengebundenen Daten werden nach der Erhebung bei der Waffenbehörde so lange gespeichert, wie dies nach Maßgabe der Landespolizei- bzw. Landesordnungsbehördengesetze in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz sowie ggf. mit dem WaffRG für die Zwecke der Gefahrenabwehr im Bereich des WaffG erforderlich ist.

7. Betroffenenrechte

7. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ins- besondere folgende Rechte:
a)

Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DSGVO).

b)

Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DSGVO).

c)

Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DSGVO zutrifft.