Information gemäß Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) - (Thüringen) (Seite 1)

1. Anlass der Datenerhebung

1. Anlass der Datenerhebung

§ 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 und 4 sowie ggf. § 10a Abs. 3 Nr. 1 ThürSpielhallenG sieht für Spielhallenbetreiber vor, dass sie einen Beauftragten für die Entwicklung von Sozialkonzepten benennen und nur geschultes Personal, das mit bestimmten Aufgaben betrauen dürfen. Dazu benötigt die zuständige Spielhallenbehörde ggf. von dem Spielhallenbetreiber personengebundene Daten dieser Personen.

2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

3. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

3. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Spielhallenbehörde verarbeitet zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Spielhallenüberwachung über die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Spielhallenbetreiber und – sofern dies nach den rechtlichen Bestimmungen zulässig ist – auch personengebundene Daten von ihren Beschäftigten. Die in den Vorgängen gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Spielhallenbehörde genutzt, um nach Maßgabe des ThürSpielhallenG und ergänzend der Gewerbeordnung (GewO) ihrer Aufgabe der Spielhallenüberwachung nachzukommen.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Personengebundene Daten werden in spielhallenrechtlichen Verfahren aufgrund der Verweisung in § 10 Abs. 2 ThürSpielhallenG im Rahmen des § 11 Abs. 5 GewO weitergegeben. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn aufgrund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle.

An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist eine Datenübermittlung bei reglementierten Berufen nach § 11c GewO zulässig.

6. Dauer der Speicherung

6. Dauer der Speicherung

Die personengebundenen Daten werden nach der Erhebung bei der Spielhallenbehörde so lange gespeichert, wie dies nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 ThürSpielhallenG in Verbindung mit § 11 Abs. 6 GewO sowie dem Thüringer Daten- schutzgesetz für die Spielhallenüberwachung erforderlich ist.