spätestens eine Woche vorher (Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen), 24 Stunden bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen sowie bei infektionshygienischen Desinfektionen
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Begasungen mit Ethylenoxid und Gemischen, die Ethylenoxid enthalten, in vollauto- matisch programmgesteuerten Sterilisatoren und für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.
Für die Anzeigepflicht mit Formaldehydlösungen, einschließlich Stoffen und Gemischen, wurde ein gesondertes Musterformular eingestellt.
Gemäß Anhang I Nummer 4.3.2 der Gefahrstoffverordnung zeigen wir hiermit an, dass eine Begasung durchgeführt werden soll.