Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) (Seite 1)

Vorbemerkung

Vorbemerkung

Die Anmeldepflicht nach § 3 ProstSchG für Prostituierte und die Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 ProstSchG gehen mit weiteren Pflichten, etwa gesundheitliche Beratung oder Kontroll- und Hinweispflichten, einher. Diese sind teilweise unmittelbar dem ProstSchG und/oder den aufgrund der Ermächtigungen im ProstSchG erlassenen Rechtsverordnungen zu entnehmen.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die für den Vollzug des ProstSchG zuständige Behörde verarbeitet zur Erfüllung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgabe über die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Prostituierten und Prostitutionsgewerbetreibenden personengebundene Daten. Die in den Registern und Vorgängen gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der für den Vollzug des ProstSchG zuständigen Behörde grundsätzlich nur für die Überwachung der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Prostitutionstätigkeit genutzt werden (vgl. § 34 Abs. 2 ProstSchG). Die Übermittlung an öffentliche Stellen ist nur mit Zweckbindung zulässig.

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) bezüglich der Prostituierten

Personenbezogene Daten von Prostituierten dürfen grundsätzlich nicht an nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Prostituierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen des Bundes und der Länder (§ 34 Abs. 4 ProstSchG).

Nach dem ProstSchG erhobene personenbezogene Daten dürfen nur verwendet werden, wenn dies zur Durchführung des ProstSchG, einschließlich der Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit, oder zur Überwachung der Ausübung einer Prostitutionstätigkeit erforderlich ist. Das Gleiche gilt nach § 34 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG für die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb der zuständigen Behörden.

Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen kommt ebenfalls nur zur Durchführung des ProstSchG oder zur Überwachung der Ausübung einer Prostitutionstätigkeit in Betracht und soweit eine der in § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ProstSchG genannten Voraussetzungen über die Kenntnis der Daten gegeben ist. Das Gleiche gilt nach § 34 Abs. 5 Satz 2 ProstSchG für die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb der zuständigen Behörden. Nach § 34 Abs. 5 Satz 3 ProstSchG dürfen personenbezogene Daten auch an eine nichtöffentliche Stelle übermittelt werden, sofern diese nach dem Landesrecht für das Informations- und Beratungsgespräch nach § 7 ProstSchG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 ProstSchG zuständig ist und die Kenntnis der Daten erforderlich ist.

Den für die Durchführung des Abschnitts 2 oder 5 ProstSchG zuständigen Behörden werden ebenfalls die personen- bezogenen Daten aus der Anmeldung übermittelt (vgl. § 34 Abs. 6 ProstSchG).