Information gemäß Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) (Seite 1)

1. Anlass der Datenerhebung

1. Anlass der Datenerhebung

Das ProstSchG und/oder die aufgrund der Ermächtigungen in dem ProstSchG erlassenen Rechtsverordnungen sieht für Prostitutionsgewerbetreibende vor, dass diese nur Personal, das gewisse Anforderungen erfüllt, mit bestimmten Aufgaben betrauen dürfen. Dazu benötigt die zuständige Behörde von dem Prostitutionsgewerbetreibenden personen- gebundene Daten dieser Personen.

2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

3. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

3. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zuständige Behörde verarbeitet zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Überwachung über die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Prostitutionsgewerbetreibenden und – sofern dies nach den rechtlichen Bestimmungen zulässig ist – auch personengebundene Daten von ihren Beschäftigten. Die in den Registern und Vorgängen gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der zuständigen Behörde genutzt, um nach Maßgabe des ProstSchG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ihrer Aufgabe der Überwachung der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes nachzukommen.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Personengebundene Daten werden in den hier relevanten Verfahren aufgrund der Verweisung in § 34 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG im Rahmen des § 11 Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich weitergegeben. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn aufgrund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle.

Nach § 15 Abs. 2 ProstSchG holt die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des Landeskriminalamtes darüber ein, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können. Zudem ist die Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden (§ 30 Absatz 5, §§ 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes) erforderlich. Die Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen wird nach § 15 Abs. 3 ProstSchG in regelmäßigen Abständen erneut, spätestens jedoch nach drei Jahren, überprüft

An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist eine Datenübermittlung bei reglementierten Berufen nach § 11c GewO zulässig.

Allerdings gilt dies nicht für die Prostitutionstätigkeit, weil hierfür allein die Bestimmungen in § 34 ProstSchG maßgebend sind. Danach dürfen personengebundene Daten von Prostituierten grundsätzlich nicht an nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Prostituierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen des Bundes und der Länder (§ 34 Abs. 4 ProstSchG).

Nach dem ProstSchG erhobene personenbezogene Daten dürfen nur verwendet werden, wenn dies zur Durchführung des ProstSchG, einschließlich der Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit, oder zur Überwachung der Ausübung einer Prostitutionstätigkeit erforderlich ist. Das Gleiche gilt nach § 34 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG für die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb der zuständigen Behörden.