Personengebundene Daten werden in gaststättenrechtlichen Verfahren zum einen nach Maßgabe von § 2 Abs. 6 ThürGastG an die dort genannten öffentlichen Stellen neben den in § 14 Abs. 8 Gewerbeordnung (GewO) aufgeführten öffentlichen Stellen übermittelt. Zum anderen werden aufgrund der Verweisung in § 9 Abs. 1 ThürGastG im Rahmen des § 11 Abs. 5 GewO personengebundene Daten weitergegeben. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen, die an gast- stättenrechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn aufgrund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle.