Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Thüringer Gaststättengesetz - (Thüringen) (Seite 1)

Vorbemerkung

Vorbemerkung

Das ThürGastG beinhaltet für Gaststätten eine Anzeigepflicht. Diese ist § 2 Abs. 1 ThürGastG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung zu entnehmen.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gaststättenbehörde verarbeitet zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Gaststättenüberwachung über die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Gastgewerbetreibenden personengebundene Daten. Die in den Vorgängen gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Gaststättenbehörde genutzt, um nach Maßgabe des ThürGastG ihrer Aufgabe der Gaststättenüberwachung nachzukommen und entsprechend ihrer rechtlichen Befugnisse auch anderen öffentlichen Stellen Daten zu übermitteln.

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Personengebundene Daten werden in gaststättenrechtlichen Verfahren zum einen nach Maßgabe von § 2 Abs. 6 ThürGastG an die dort genannten öffentlichen Stellen neben den in § 14 Abs. 8 Gewerbeordnung (GewO) aufgeführten öffentlichen Stellen übermittelt. Zum anderen werden aufgrund der Verweisung in § 9 Abs. 1 ThürGastG im Rahmen des § 11 Abs. 5 GewO personengebundene Daten weitergegeben. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen, die an gast- stättenrechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn aufgrund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle.

An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist eine Datenübermittlung bei reglementierten Berufen nach § 11c GewO zulässig.

5. Dauer der Speicherung

5. Dauer der Speicherung

Die personengebundenen Daten werden nach der Erhebung bei der Gaststättenbehörde so lange gespeichert, wie dies nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 ThürGastG in Verbindung mit § 11 Abs. 6 GewO sowie dem Thüringer Datenschutzgesetz für die Gaststättenüberwachung erforderlich ist.