Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Thüringer Gaststättengesetz sowie nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021, wenn in der Gaststätte Geld- und/oder Warenspielgeräte aufgestellt sind (Seite 1)

Vorbemerkung

Vorbemerkung

Das ThürGastG beinhaltet für Gaststätten eine Anzeigepflicht. Diese ist § 2 Abs. 1 ThürGastG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung zu entnehmen.

Wenn in der Gaststätte Geld- und/oder Warenspielgeräte aufgestellt sind, obliegen dem Gastgewerbetreibenden bestimmte Pflichten nach dem GlüStV 2021, die von der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Glücksspielgesetz überprüft werden können. Dabei kommt auch die Vorlage von personengebundenen Daten in Betracht.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gaststättenbehörde verarbeitet zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Gaststättenüberwachung über die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Gastgewerbetreibenden personengebundene Daten. Die in den Vorgängen gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Gaststättenbehörde genutzt, um nach Maßgabe des ThürGastG ihrer Aufgabe der Gaststättenüberwachung nachzukommen und entsprechend ihrer rechtlichen Befugnisse auch anderen öffentlichen Stellen Daten zu übermitteln.

Soweit der Glücksspielaufsicht Befugnisse eingeräumt sind, werden die einschlägigen Daten zum Zweck der Überwachung der Aufstellung und des Betriebs der Gewinnspielgeräte genutzt.

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Personengebundene Daten werden in gaststättenrechtlichen Verfahren zum einen nach Maßgabe von § 2 Abs. 6 ThürGastG an die dort genannten öffentlichen Stellen neben den in § 14 Abs. 8 Gewerbeordnung (GewO) aufgeführten öffentlichen Stellen übermittelt. Zum anderen werden aufgrund der Verweisung in § 9 Abs. 1 ThürGastG im Rahmen des § 11 Abs. 5 GewO personengebundene Daten weitergegeben. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen, die an gast- stättenrechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn aufgrund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle.

An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist eine Datenübermittlung bei reglementierten Berufen nach § 11b GewO zulässig.

Personengebundene Daten werden in glücksspielrechtlichen Verfahren nach dem Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) weitergegeben.